Herr Kollege, ich habe zweimal versucht, das juristisch zu erklären. Ich versuche nun, es möglichst unjuristisch zu erklären. Oder sind Sie Jurist?
– Entschuldigung, aber dann verwundert mich Ihre Frage; das sage ich Ihnen ehrlich.
Für eine Straftat muss eine Rechtsgutverletzung vorliegen. Das ist beim Schwarzfahren im Hinblick auf das Vermögen des Leistungserbringers so. Gehen wir einmal von dem Fall aus, dass jemand eine rote Ampel überfährt. Dadurch wird zunächst einmal nicht das Rechtsgut eines Dritten verletzt. Vielmehr handelt es sich allenfalls um ein – dieser Begriff sollte Ihnen bekannt sein – abstraktes Gefährdungsdelikt. Aber eine abstrakte Gefährdungskonstellation führt in Deutschland zu keiner Straftat. Erst dann, wenn es zu einem Schaden an einem fremden Auto oder einer fremden Person kommt, liegt eine Rechtsgutverletzung vor. Dann können wir im Rahmen des Strafrechts argumentieren. Vor diesem Hintergrund war ich so überrascht, dass diese Frage von einem Juristen kommt. – Danke.
Nun zum dritten Argumentationsstrang. Es wird gesagt, dieser Straftatbestand diene nur noch der zivilrechtlichen Durchsetzung der Ansprüche der öffentlichen Verkehrsbetriebe. Diese ersparten sich dann Zugangskontrollen und Zugangsbeschränkungen. Dazu will ich drei Dinge sagen.
Erstens. Dieser Straftatbestand gilt auch – man höre und staune – für den Individualverkehr, zum Beispiel für Taxiunternehmen – wenn es sich nicht schon um Betrug handelt –, Schiffe und andere Organisationen, die mit Bussen Menschen transportieren.
Zweitens. Seien wir doch froh, dass keine Zugangsbarrieren errichtet werden. Wir wollen doch, dass auch eine Frau mit Kinderwagen einen Bus nutzen kann. Wollen Sie tatsächlich wegen 3,5 Prozent der Verkehrsnutzer – so hoch ist der Anteil der Schwarzfahrer – milliardenschwere Drehkreuze, Zugangskontrollen und Scankassen einführen?
Drittens. Diese Tat hat – damit bin ich wieder im Juristischen – einen eigenen Unrechtsgehalt, und zwar in dreifacher Hinsicht. So liegt zunächst einmal eine Rechtsgutverletzung vor. Des Weiteren muss die Absicht nachgewiesen werden – das muss erfüllt sein, Frau Bayram; Ihr Beispiel, dass jemand aus Versehen in der U-Bahn einschläft und dann nach dem Aufwachen feststellt, dass er kein Ticket hat, passt deshalb nicht –, das Entgelt nicht zu entrichten.
Letztendlich ist Schwarzfahren gemeinschaftsschädlich. Wir reden doch über Wiederholungstäter, also über diejenigen, die das regelmäßig machen. Dazu muss ich ganz ehrlich sagen: Wer meint, auf Kosten der Gemeinschaft eine im wahrsten Sinne des Wortes Freifahrt zu erhalten, handelt grob asozial.
Noch zwei, drei Sätze zur Ersatzfreiheitsstrafe, die die Länder angeblich so viel Geld kostet. Über diese Argumentation bin ich tatsächlich verwundert; denn es gibt bundesweit gute Beispiele, wie sich hier gemeinnützige Arbeit etablieren lässt und wie sich die Länder Kosten ersparen können. In Bayern gibt es das Programm „Schwitzen statt sitzen“. 2016 wurden dort 62 241 Hafttage erspart. Das sind über 6 Millionen Euro. In Berlin gab es 2014 das Programm „Arbeit statt Strafe“. Dadurch wurden 328 Haftjahre erspart. Das sind circa 14 Millionen Euro.