Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Besucher! Die „Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung“ – daraus ergibt sich laut § 1 Personenstandsgesetz das staatliche Interesse, überhaupt ein Personenstandsregister zu führen: Wann ist jemand geboren, verstorben? Wann hat jemand geheiratet, den Namen gewechselt?
Dem Personenstandsregister kommt als einzigem Register Beweiswert im Rechtsverkehr zu. Aus der Notwendigkeit eines validen Personenstandsregisters ergibt sich die verfassungsrechtliche Berechtigung, mit der Erhebung gewissermaßen in die Freiheitsrechte jedes Einzelnen einzugreifen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bei einer Frage allerdings Handlungsbedarf gesehen, nämlich bei der Frage des Geschlechtseintrages intersexueller Menschen, denen bislang neben den Einträgen „männlich“ und „weiblich“ jedenfalls keine positive dritte Möglichkeit zur Verfügung stand. Diese Frage gehen wir mit diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember gesetzten Frist an. Zukünftig wird bei Vorliegen einer sogenannten Variante der Geschlechtsentwicklung der Eintrag „divers“ gewählt werden können.
Auch dieser Begriff erfüllt nicht alle Erwartungen. Die weitestgehende Forderung war, 20 Zeichen zur eigenen Bezeichnung der sogenannten geschlechtlichen Identität freizugeben. Aber das staatliche Interesse, Personenstandsregister mit Beweiswert zu führen, lässt eben keine subjektive Komponente oder Selbsteinschätzung zu – und das nicht um Betroffene zu ärgern oder zu diskriminieren, sondern auch und insbesondere um Betroffene zu schützen.
Das Personenstandsgesetz ist kein Schutzgesetz. Der Eintrag ist nicht mal – wir haben es in der Anhörung gehört – konstitutiv, sondern rein deklaratorisch. Es ist formelles Registerrecht und bedeutend in jeder Frage, bei der es auf ein Geschlecht ankommt: bei der Frauenförderung, bei Gesetzen zur allgemeinen Gleichbehandlung, bei familienrechtlichen Fragen und, und, und.
Ließe man subjektive Empfindungen, wie es in den Beratungen gefordert wurde, über das rechtliche Geschlecht entscheiden, hätten wir damit handstreichartig das zweifellos reformbedürftige TSG obsolet gemacht.
Aber die Befürworter dieser Idee vergessen meines Erachtens zwei Dinge:
Zum Ersten wäre das materiell-rechtliche Schutzgesetz TSG damit nicht aus der Welt, sondern Standesbeamte müssten sich zwischen zwei gleichen gesetzlichen Regelungsrahmen entscheiden – unzulässig und wohl auch praktisch unmöglich.
Zweitens. Die Rechtsfolgen einer solch übereilten TSG-Reform wären für die Betroffenen meines Erachtens fatal. In den formellen Personenstandsgesetzen gibt es nämlich kein Offenbarungsverbot. Dürften Behörden dann in Zukunft über Geschlechts- oder Namensänderungen Auskunft geben?
Drittens. Griffe eine Änderung des Geschlechts rechtlich ex nunc, also ab jetzt, oder ex tunc, also rückwirkend? Auch das ist nicht geklärt. Das PStG sagt dazu nichts.
Und viertens. In Anbetracht des zu erwartenden Beschlusses der WHA: Was ist eigentlich mit der Kostenübernahme bei geschlechtsverändernden Operationen und Folgebehandlungen? Auch das ist nicht geklärt. Das PStG kann das ebenfalls nicht beantworten.
All diese Fragen verbieten einen Schnellschuss und eben auch eine Öffnung in Richtung subjektiver Identität. Es braucht einen Personenstandseintrag mit Beweiskraft. Für die Änderung braucht es unseres Erachtens objektive Kriterien, und das ist nach dem vorgesehenen § 45b Absatz 3 PStG die ärztliche Bescheinigung. Diese muss nicht neu sein. Sie muss keine Diagnose enthalten, und sie dürfte in den allermeisten Fällen – das hat die Anhörung ergeben – bereits vorliegen.
Auch Ausnahmefälle haben wir geregelt, nämlich für zwei spezifische Konstellationen. Erstens. Eine Variante der Geschlechtsentwicklung ist wegen medizinischer Behandlung nicht mehr nachweisbar, oder – zweitens – es liegt keine ärztliche Bescheinigung vor, aber ein erneuter Arztbesuch wäre so belastend, dass er wegen der Gefahr der Retraumatisierung unzumutbar wäre.