Im Gegensatz zu Ihrer gerade gegebenen Antwort wollen Sie ja durch uns als Gesetzgeber die Möglichkeit bekommen, dass Sie in einer Rechtsverordnung Regelungen treffen können, mit denen Sie in den Ablauf des Verfahrens beim Gemeinsamen Bundesausschuss – in die Fristen, in die Prozessschritte, in die Ausgestaltung der Stellungnahmeverfahren und in die Ausgestaltung von Beauftragungen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen – eingreifen können und die Anforderungen an die Unterlagen und Nachweise zur Bewertung der Methoden sowie die tragenden Gründe ausgestalten können.
Das käme tatsächlich der Fachaufsicht gleich. Es passt nicht zu dem, was Sie gerade ausgeführt haben, als Sie davon gesprochen haben, das solle nur in seltenen Fällen zum Tragen kommen; denn dabei handelt es sich um eine generelle Rechtsverordnung.