Herr Kollege, ich habe das, was der Deutsche Verkehrsgerichtstag sagt, zur Kenntnis genommen. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag selbst hat allerdings auch keinen Grenzwert genannt; und darin liegt das Problem: Keiner kennt ihn.
Wir haben die Grenzwertkommission mit dieser Frage befasst, und die Grenzwertkommission konnte sich nicht einigen. Es gab einen Teil der Kommission, der gesagt hat: „Er muss höher sein als 0,1 Nanogramm“, und ein anderer Teil sagte: Wir können uns auf keinen Wert festlegen, weil die Wirkung von Tetrahydrocannabinol auf jeden Menschen unterschiedlich ist und es deswegen – anders als bei Alkohol – nicht einfach ist, einen generellen Grenzwert zu bestimmen.
Ich sehe aber die Problematik, dass es für die Konsumenten von Cannabis eine sehr schwierige Situation ist. Mich erreichen natürlich auch viele Zuschriften. Deswegen prüfen wir derzeit, wie wir vorgehen können, um mit wissenschaftlicher Unterstützung eine Grundlage zu bekommen, einen solchen Grenzwert zu definieren. Denn einfach zu sagen, er müsste höher sein, sich dann aber nicht auf einen Wert festzulegen, löst das Problem alleine nicht. Wie gesagt: Wir prüfen und suchen eine Lösung.