Ich will aber gerne etwas zur Frage der Pflichtbeiordnung eines Rechtsanwalts sagen und Sie dazu auch konkret etwas fragen. Es wäre ja in der Tat widersinnig, wenn man einen Rechtsanwalt beiordnen würde, der dann dem Abzuschiebenden Bescheid sagt, sodass der sich einfach der Abschiebung entziehen kann; dann könnte man sich das ganze Gesetz sparen.
Haben Sie sich mal die entsprechenden Formulierungen im Aufenthaltsgesetz zum Ausreisegewahrsam, zur Abschiebehaft angeschaut? Da steht heute schon drin, dass das Ganze immer auch ohne Anhörung angeordnet werden kann, wenn zu befürchten ist, dass sich der Abzuschiebende der Abschiebung entzieht. Haben Sie sich angeschaut, dass in dem Gesetz, das die Bundesregierung vorgelegt hat, sogar eine Verschärfung enthalten ist? § 427 Absatz 3 FamFG führen wir jetzt mit dem Gesetz ein. Dieser Absatz legt fest, dass in Zukunft nicht nur bei Gefahr im Verzug, sondern auch wenn zu befürchten ist, dass durch eine Anhörung durch den Richter die Abschiebung vereitelt wird, ohne Anhörung eine Abschiebehaft vollzogen werden kann. Haben Sie sich das angeschaut? Oder sagen Sie einfach, dass das nichts bringt, weil Sie sich gar nicht damit beschäftigt haben?
Was ist jetzt sozusagen Ihr konkreter Vorwurf? Es gibt ja nur zwei Möglichkeiten: Entweder Sie haben sich das Ganze nicht angeschaut, weil Sie es schlechtreden wollen, oder Sie haben es sich angeschaut und wollen hier bewusst den Eindruck erwecken, es bringe nichts.
Ich verstehe das nicht.
Eines ist klar: Dieses Gesetz wird zu einer Verbesserung bei Rückführungen führen, und es setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz um. Mich würde schon interessieren, warum Sie das Gesetz nicht mal gelesen haben.