Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen! Mit dem 19. März enden die aktuellen Coronamaßnahmen. Das bedeutet: Wir müssen als Gesetzgeber tätig werden, und wir mussten eine Einigung erzielen. Anderenfalls würde ab Sonntag dem Virus Tür und Tor geöffnet werden mit all seinen Konsequenzen für unsere Bürgerinnen und Bürger. Nach zwei Jahren Pandemiebekämpfung ist das nicht unser Ziel.
Durch die zeitliche Begrenzung der Maßnahmen müssen wir konstant evaluieren. Das Ergebnis ist ganz klar: Die Pandemie ist nicht vorbei – es wurde viel darauf eingegangen –, ganz im Gegenteil. Wir brauchen Maßnahmen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger.
Auch wenn die Omikron-Variante häufig einen milderen Verlauf bedeutet, steigen die Infektionszahlen und die Ansteckungszahlen. Wir haben heute die höchste Inzidenz in Europa. Es werden mehr Menschen in Krankenhäuser eingeliefert, und pro Tag sterben 200 bis 300 Menschen aufgrund der Coronainfektion. Daran können wir uns und daran werden wir uns nicht gewöhnen. Hier müssen wir handeln.
– Doch, wir handeln; denn das Auslaufen ist keine Option.
Wenn Sie sagen, Sie stimmen diesem Gesetzentwurf nicht zu, dann stimmen Sie quasi dem Auslaufen der Verlängerung zu.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein hart errungener Kompromiss. Wir wollen auf eine voraussichtliche Verbesserung der Lage im Sommer vorbereitet sein; aber wir wollen uns und den Ländern zugleich auch die Möglichkeit geben, zu handeln.
Wir haben die Zusage der FDP, dass gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Ich kann Ihnen sagen: Wir nehmen diese Zusage sehr ernst.
Im Einzelnen bezieht sich der Gesetzentwurf auf Basisschutzmaßnahmen und Hotspotregelungen, die die Länder erlassen können. Denn der Basisschutz nach § 28a Absatz 7 verfolgt das Ziel, vulnerable Gruppen in Einrichtungen – Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen – durch Masken und Tests zu schützen, in anderen sensiblen Einrichtungen kann weiterhin getestet werden, Masken werden im öffentlichen Personennahverkehr weiter zu tragen sein. Die Hotspotregelung nach § 28a Absatz 8 Infektionsschutzgesetz gibt den Ländern die Möglichkeit, auf die Ausbreitung zu reagieren; denn wir müssen das Pandemiegeschehen unter Kontrolle halten.
Mit Beschluss der Landesparlamente – dies ist möglich, liebe Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Fraktion – kann auf die Infektionsrate reagiert und es können bewährte Maßnahmen erlassen werden. Hierbei ist juristisch ganz klar definiert, dass auch ein Bundesland eine Gebietskörperschaft sein kann.
– Doch, dann schauen Sie in die entsprechenden juristischen Bücher.
Die allgemeine Maskenpflicht ist in Hotspots dann weiterhin möglich, ebenso die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen und die Einführung von Hygienekonzepten. Die Hotspotregelung ist an enge Voraussetzungen wie die erhöhte Pathogenität oder die Überlastung von Krankenhauskapazitäten gebunden.