Lieber Kollege, wir haben die Diskussion ja schon öfter geführt und wissen, wo wir stehen; die Argumente sind mehrfach ausgetauscht. Ich möchte hier aber doch noch einmal nachfragen.
Wir sind hier in einer Rechtsdebatte. Zu § 219a hat das Bundesverfassungsgericht ausführliche Urteile gemacht. Das Bundesverfassungsgericht sagt: Das ungeborene Kind entwickelt sich von Anfang an als Mensch und nicht zum Menschen; es hat von Anfang an Menschenwürde und Lebensrecht. – Das kommt mir in der Diskussion, die wir hier führen, doch sehr zu kurz.
Mich würde jetzt mal Ihre Auffassung interessieren: Teilen Sie diese Haltung des Bundesverfassungsgerichts, dass es sich von Anfang an um einen Grundrechtsträger handelt, dessen Rechte mit abgewogen werden müssen? Sehen Sie da nicht doch auch das Schutzkonzept gefährdet, wenn wir hier Werbung ermöglichen,
die ja weit über das häufig genannte Beispiel, Informationen auf der Internetseite zu bringen, hinausgeht und viel aktiver daherkommt?
Und: Wenn Sie zum Schluss kommen: „Es gibt hier ein Lebensrecht des Kindes“, würden Sie dann sagen, dass die Bezeichnung als „Schwangerschaftsgewebe“ noch unter den Begriff „sachliche Information“ fällt?
Danke schön.