Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Überschaubarkeit des hier zu beratenden Gesetzentwurfs eröffnet uns die Möglichkeit, diesen Entwurf gegenüber der Öffentlichkeit detailliert zu erläutern.
Worum geht es? Das BKA-Gesetz hat dem Bundeskriminalamt bisher die Möglichkeit eingeräumt, personen- und tatbezogene Daten von bestimmten Personen zu verarbeiten. Das galt auch dann, wenn diese Personen nur Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren waren. Es war nicht erforderlich, dass diese Personen wegen einer Straftat auch strafrechtlich verurteilt wurden. Das Bundesverfassungsgericht ist nun zu der Erkenntnis gelangt, dass diese Regelung im Widerspruch zu den höherrangigen Vorgaben des Grundgesetzes steht. Somit hat das Gericht entschieden, dass personenbezogene Grunddaten und Daten zu einem bestimmten strafrechtlich relevanten Verhalten von Beschuldigten nur gespeichert werden dürfen, wenn diese Datenspeicherung gesetzlichen Speicherschwellen und einer gesetzlich bestimmten Speicherdauer unterliegt. Der vorliegende Gesetzentwurf ist eine Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen sollen demnach nur gespeichert werden, wenn aufgrund der Tat oder der Person des Beschuldigten darauf zu schließen ist, dass der Beschuldigte künftig Straftaten begehen wird und die Speicherung zur Verhütung oder Verfolgung dieser Taten beitragen kann. Die Vorgabe einer gesetzlichen Speicherschwelle ist hierdurch erfüllt. Und ich finde es richtig, dass den ermittelnden Polizeibeamten durch diesen abstrakten Tatbestand ein recht weiter Ermessensspielraum zugebilligt wird; denn die kriminalistische Erfahrung eines versierten Polizeibeamten und nicht die Gesellschaftsfantasie von Bürokraten ist am besten geeignet, um zu entscheiden, ob eine beschuldigte Person in Zukunft Straftaten begehen wird oder nicht.
Die Speicherdauer für vorsorgend gespeicherte Daten im polizeilichen Informationsverbund wird für Erwachsene auf fünf Jahre bei schweren Straftaten und auf drei Jahre bei sonstigen Straftaten festgelegt. Damit wird der erforderlich gewordenen gesetzlichen Speicherdauer Rechnung getragen.
Für uns als AfD sind dabei drei Punkte wichtig:
Erstens. Als Rechtsstaatspartei steht für uns außer Frage, dass den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch den Bundestag entsprochen werden muss.
– Aber, Herr Fiedler, wer ist denn nun in einer Rechtsstaatspartei?
Das muss ich mich bei Ihnen langsam fragen. – Schon deshalb ist es wichtig, hier keine gesetzliche Regelungslücke durch Untätigkeit entstehen zu lassen.
Zweitens. Unser AfD-Grundsatzprogramm besagt: Das Recht der Bürger auf Sicherheit ist höher zu bewerten als das eines Straftäters auf informationelle Selbstbestimmung. – Ziel muss es sein, die Lebensbedingungen für die Mehrheit der Bürger zu verbessern. Und darum unterstützen wir die Möglichkeit der Datenspeicherung zu Beschuldigten, die nicht strafrechtlich verurteilt wurden.
Und drittens. Vernunft statt Ideologie! Von Anfang an haben wir gesagt, dass wir bereit sind, alle sinnvollen Gesetzesvorgaben zu unterstützen, egal von wem sie kommen. Und so ist es auch hier. Die AfD wird aus diesem Grund dem Gesetzesvorhaben der Koalition entsprechend zustimmen.
Danke.
Für die SPD-Fraktion darf ich das Wort erteilen dem Kollegen Sebastian Fiedler.