Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Onlineverfahren im Zivilprozess, den wir heute erstberaten, hat keinen besonders großen Neuigkeitswert. Er ist in ähnlicher Gestalt bereits vor einem Jahr von der damaligen Bundesregierung in den Bundestag eingebracht worden. Er ist dann, wie manches andere auch, in der brennenden Nibelungenhalle der untergehenden Ampel versunken.
Upsi, ich habe „Nibelungen“ gesagt! Ich muss in dieser unserer Zeit, in der man fürs „Nibelungen“-Sagen schon mal von Wahlen ausgeschlossen wird, wie ein Bürgermeisterkandidat in Ludwigshafen, wirklich besser auf meine Wortwahl achten.
Wie gesagt, wir hatten das Thema Onlineverfahren schon in der letzten Legislaturperiode, und ich habe bereits im vorigen Oktober hier an dieser Stelle dazu gesprochen.
Unsere Grundhaltung zur totalen Digitalisierung des Lebens, des Universums und des ganzen Restes hat sich seither nicht verändert. Ich kann mich insoweit also nur selbst zitieren:
„Wir verschließen uns dem technischen Fortschritt nicht. Der Einsatz von Digitaltechnik bei der Erfüllung staatlicher Funktionen kann in dafür geeigneten Fällen zu einer Vereinfachung auch für den Bürger führen. […]
Gleichwohl bleibt es bei dem generellen Vorbehalt: Der digitale Staat muss ein Angebot an den Bürger bleiben. Die Inanspruchnahme staatlicher Kernfunktionen – dazu gehört die Justiz – muss […] für diejenigen möglich bleiben, die aus welchen Gründen auch immer dieses Angebot nicht wahrnehmen wollen. Es gibt, […] ein Recht auf ein analoges Leben, und auch das hat der Staat zu gewährleisten.“
So sprach mein vergangenes Selbst vom letzten Jahr.
Den Grundsatz der Freiwilligkeit halten wir weiter hoch. Von dem vorliegenden Gesetzentwurf wird er – noch – überwiegend respektiert. Gewisse Einschränkungen erfährt er aber bereits. So soll etwa, wenn es um Fluggastrechte geht, auf Anordnung des Gerichts die Benutzung von bestimmten digitalen Eingabesystemen angeordnet werden können. Eine Ausnahme davon ist zunächst – noch – für nicht anwaltlich vertretene Parteien vorgesehen. Über die Sinnhaftigkeit eines solchen Zwangs kann man diskutieren. Es ist aber häufig so, dass grundlegende Änderungen, erst testweise für kleine Bereiche eingeführt, dann aber sukzessive ausgeweitet werden.
Das ist in dem Gesetzentwurf bereits ausdrücklich vorgesehen, indem weitere Arten von Ansprüchen durch Rechtsverordnung des Justizministeriums in den Nutzungszwang einbezogen werden können.
Es bedarf dazu nicht einmal einer erneuten Gesetzesänderung. Es ist also abzusehen, dass zukünftig immer weitere Bereiche hier einbezogen werden.
Auch gilt die heute noch weitgehend vorgesehene Wahlfreiheit nur für den Kläger. Der Beklagte hat von vornherein keine Wahl. Er kann nicht verlangen, dass der Rechtsstreit, mit dem er überzogen wird, nach herkömmlichen Verfahrensregeln geführt wird.
Die Unterschiede zwischen Onlineverfahren und normalem Zivilprozess sind nicht trivial. So gibt es keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Wenn das Gericht der Meinung ist, dass es keiner bedarf, dann findet auch keine statt. Der Kläger, der sich das selber so aussucht, kann sich darüber nicht beschweren. Der Beklagte hingegen hat sich diese Verfahrensart nicht ausgesucht.
Auch andere, herkömmliche Grundsätze des Zivilprozesses gelten in dem Onlineverfahren nicht mehr uneingeschränkt. Parteiautonomie und Beibringungsgrundsatz bedeuten, dass das Gericht nur über den Sachverhalt entscheidet, den die Parteien selbst vortragen. Hier nun soll das Gericht teilweise auch selbst Tatsachen ermitteln können.
Um diese und weitere Einzelheiten näher zu beleuchten, ist eine öffentliche Anhörung sinnvoll, die wir im Rechtsausschuss auch bereits beschlossen haben.
Schauen wir mal, ob wir dieses Mal so weit kommen, dass die Anhörung auch stattfindet, oder ob, wie beim letzten Mal, vorher die Regierung zerplatzt.
Vielen Dank.
Herr Abgeordneter Jacobi, ich erlaube mir eine Bemerkung.
– Herr Brandner, wenn Sie mich kommentieren möchten! Ich kommentiere Sie gerne.
Herr Jacobi, ich möchte darauf hinweisen, dass eine kommunale Wahlrechtsentscheidung von Ehrenamtlichen auf rechtsstaatlichen Grundlagen basiert. Ich unterstelle mal, dass auch in Ludwigshafen der Rechtsstaat eingehalten wird und nicht das Zitieren des Nibelungenlieds zum Ausschluss von der Wahl geführt hat.
Ich finde diese Herabsetzung einer Entscheidung von kommunalen Gremien nicht akzeptabel. Ich will das einfach nur grundsätzlich im Protokoll festgehalten wissen.
Es war weder sachgerecht, noch hatte es mit dem Thema irgendetwas zu tun, und es setzt die Arbeit von Ehrenamtlichen in der Kommunalarbeit herab.
– Wenn Sie möchten, dass ich die Sitzung unterbreche, unterbreche ich sie gerne.
Anscheinend sind Sie an einer gedeihlichen Debatte nicht interessiert.
– Ja, Sie sind die Einzigen, die hier die Meinung sagen dürfen, und alle anderen sind sozusagen die Kartellparteien. – Vielen Dank.
Ich darf jetzt das Wort erteilen der CDU/CSU-Abgeordneten Frau Susanne Hierl.