Sehr geehrte Frau Kollegin Polat, es ist tatsächlich so, dass der Bundesinnenminister auf der Grundlage von § 18 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG gehandelt hat. Es ist in diesem Zusammenhang nichts anzumelden, etwa bei der Europäischen Kommission. Anders ist es in einer Situation, wo es um die Notifizierung von Grenzkontrollen geht. Es ist hier auch – das ist bereits gesagt worden – keine Notlage auszurufen; denn so etwas braucht man nicht. So etwas bräuchte man noch nicht einmal bei der von Ihnen insinuierten Vorschrift. Deshalb sind wir davon überzeugt, dass wir uns im Einklang mit europäischem und internationalem Recht bewegen.
Dann können wir jetzt in den vierten Hauptthemenkomplex eintreten. Die Fragestellerin ist Frau Tanja Machalet von der SPD. Bitte.