Hohes Präsidium!
Wir beraten heute über ein Gesetz zur grenzüberschreitenden Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren, das die digitale Souveränität unseres Landes berührt und das so tief in unsere Grundrechte eingreift, dass man sich ernsthaft fragen muss: Wie kommt man auf so etwas?
Es steht außer Frage, dass Europa handlungsfähig bleiben muss, gerade beim Kampf gegen die Kriminalität. Aber europäische Zusammenarbeit darf niemals bedeuten, dass wir unsere rechtsstaatlichen Schutzmechanismen opfern. Artikel 23 Grundgesetz verpflichtet uns, die europäische Integration mitzugestalten, das Grundrechtsniveau des Grundgesetzes zu sichern und die Identität der Verfassungsordnung zu schützen.
Elektronische Beweismittel sind nicht irgendein Datensatz. Sie sind das digitale Abbild eines Menschen: seine Kommunikation, seine Bewegungen, seine beruflichen Geheimnisse, seine intimsten Lebensbereiche. Ein EU-Zugriff greift in die Grundrechte nach Artikel 10 und Artikel 13 Grundgesetz und damit in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Wenn ein anderer EU-Staat diese Daten anfordert, ohne dass deutsches Recht zwingend angewendet wird, dann ist das ein Eingriff in Grundrechte, der nicht ausreichend kontrolliert wird, und das ist verfassungswidrig.
Jetzt kommt es also zur Nagelprobe der sich selbst ernannten demokratischen Parteien: Schweizer löchriger Grundgesetzkäse? Oder unser nationales deutsches Grundgesetz schützen?
Wer diesem Gesetz in seiner jetzigen Form zustimmt, stimmt einer Absenkung des deutschen Grundrechtsschutzes zu. Sind Sie wirklich bereit, Eingriffe in Artikel 10 und Artikel 13 Grundgesetz künftig ohne Kontrolle durch deutsche Richter zuzulassen, nur weil der Antrag aus dem Ausland kommt? Wenn Ihre Antwort Ja lautet, dann haben Sie verfassungsrechtliche Mängel aufzuweisen; lautet sie Nein, können Sie diesem Vorhaben nicht zustimmen.
Die Sicherungsanordnungen sind der Punkt, den viele hier am liebsten überblättern würden: kein Richtervorbehalt trotz klarer Grundrechtseingriffe,
keine zwingende Beteiligung der Staatsanwaltschaften als Herrin des Ermittlungsverfahrens nach dem deutschen Strafprozessrecht. Das Kabinett sollte nicht nur auf das Grundgesetz schwören, sondern es zuvor auch einmal gelesen und verstanden haben.
Herr Wiegelmann, da wir bei § 188 StGB schon so im Gleichklang sind: Wenn sich Ihnen als junger Strafverteidiger bei diesem Gesetz auch die Fußnägel aufrollen, dann lassen Sie uns reden. Im Übrigen beziehe ich mich auf Artikel 46 Absatz 1 Grundgesetz.
Frau Präsidentin, ich wünsche Ihnen allen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Herzlichen Dank.
Der nächste Redner in dieser Debatte ist für die Unionsfraktion Axel Müller.