Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Dass wir heute schon wieder über eine Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses debattieren, bestätigt, dass wir im Wahlprüfungsausschuss die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl vom Februar 2025 konzentriert prüfen und sukzessive abarbeiten. Unter den vorliegenden 30 Wahlprüfungsverfahren sind die meisten Einspruchsführer Direktkandidaten und Direktkandidatinnen, die zwar ihren jeweiligen Wahlkreis gewonnen haben, aber trotzdem keinen Sitz im Deutschen Bundestag erhalten haben. Das ist die unmittelbare Folge der Wahlrechtsreform aus dem Jahr 2023, die bei der letzten Bundestagswahl erstmals angewendet wurde und die die Bedeutung der Erststimme grundlegend verändert hat.
Ein Kandidat erhält danach nur dann ein Direktmandat, wenn er nicht nur die meisten Erststimmen in seinem Wahlkreis erzielt hat, sondern diese Erststimmen zugleich durch die Zweitstimmen seiner Partei gedeckt sind.
Den Wahlkreissiegern werden also nur so viele Sitze zugeteilt, wie der Partei nach den Zweitstimmen zustehen. Wahlkreissieger, deren Erststimmenanteil nicht mehr von den Zweitstimmen seiner Partei gedeckt sind, gehen leer aus. Aufgrund dieses neuen Wahlrechts sind 23 Kandidatinnen und Kandidaten nicht Mitglied des Deutschen Bundestages geworden, obwohl sie ihren Wahlkreis gewonnen haben.
Meine Damen und Herren, das gibt es nirgendwo sonst auf der Welt, dass ein Kandidat seinen Wahlkreis gewinnt, aber trotzdem keinen Sitz im Parlament erhält.
Diese Regelung findet nicht nur bei den betroffenen Kandidaten und in ihren Wahlkreisen keine Akzeptanz, sie ist weit darüber hinaus für viele Bürger nicht nachvollziehbar.
Deshalb haben wir im Koalitionsvertrag vereinbart, das wieder zu ändern. Die bereits eingesetzte Wahlkreiskommission arbeitet daran. Unser Ziel ist klar: Jeder Bewerber, der in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält, muss einen Sitz im Deutschen Bundestag erhalten.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, bei der letzten Bundestagswahl waren die Konsequenzen dieses Wahlrechts nicht mehr vermeidbar. Die Direktkandidaten standen nicht nur in direktem Wettbewerb mit den Kandidaten anderer Parteien im selben Wahlkreis – das ist ja normal –, sie standen auch in einem Wettbewerb mit den Direktkandidaten der eigenen Partei aus dem gleichen Bundesland, weil sich ja die Zuteilung eines Mandats bei unzureichender Zweitstimmendeckung nach der Höhe des Erststimmenanteils im landesweiten Vergleich gerichtet hat. Wenn aber nicht mehr allein der Wahlausgang vor Ort über den Einzug in den Bundestag entscheidet, sondern auch das relative Abschneiden im parteiinternen Kandidatenvergleich, dann wirken sich strukturelle Unterschiede zwischen den Wahlkreisen auf einmal ganz anders aus als zuvor.
Ein Aspekt ist die Wahlkreisgröße. Unterschiedliche Wahlkreisgrößen verschärfen massiv den Wettbewerb unter den Direktkandidaten einer Partei. Die vorherige Koalition hat dieses Problem erkannt und deshalb beschlossen, dass die maximal zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße reduziert werden soll. Aber diese Regelung soll erst bei der nächsten Bundestagswahl gelten. Das bedeutet: Die Chancengleichheit im Wettbewerb um ein Direktmandat, die man für notwendig erachtet hat, galt bei der letzten Bundestagswahl noch nicht.
Ein zweiter Aspekt ist, dass der erzielbare Erststimmenanteil tendenziell umso kleiner ist, je mehr Bewerber in einem Wahlkreis kandidieren. Und deshalb ist es kein Zufall, sondern ein Resultat dieses Wahlrechts, dass vor allem in Städten, wo es eine heterogene Bevölkerungsstruktur gibt und viele Kandidaten antreten, keine Sitze im Bundestag zugeteilt werden konnten. Dieses Problem ist struktureller Natur und kann deshalb auch bei künftigen Wahlen wieder auftreten. Der Erfolgswert der Stimme kann dadurch in den betroffenen Städten dauerhaft entwertet werden.
Meine Damen und Herren, diese Kritik der Einspruchsführer am Wahlrecht zur letzten Bundestagswahl ist nachvollziehbar; ich teile sie ausdrücklich. Und es ist übrigens auch nicht erkennbar, dass diese strukturell bedingten Konsequenzen des neuen Wahlrechts vom Bundesverfassungsgericht bereits berücksichtigt worden wären. Aber eine verfassungsrechtliche Bewertung des Wahlrechts obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht und ist nicht Aufgabe des Wahlprüfungsausschusses. Das gültige Wahlrecht ist im Wahlprüfungsverfahren des Deutschen Bundestages der alleinige Prüfungsmaßstab.
Der Bundestag kann nur prüfen, ob die Bundestagswahl auf der Grundlage des geltenden Wahlrechts ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Das ist nach unserer Prüfung im Wahlprüfungsausschuss der Fall. Die Sitzverteilung des 21. Bundestages erfolgte nach den Vorgaben des Bundeswahlgesetzes. Das Wahlrecht wurde korrekt angewandt, und deswegen liegt eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften nicht vor. Wir empfehlen deshalb im Wahlprüfungsausschuss dem Deutschen Bundestag, die Einsprüche zurückzuweisen.
Der nächste Redner in dieser Debatte ist für die AfD-Fraktion Stephan Brandner.