Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Wahlprüfungsausschuss legt seine dritte Empfehlung zur Behandlung von Einsprüchen gegen die Bundestagswahl vor. Sie umfasst diesmal 30 Einsprüche. Nach diesem dritten Konvolut sind dann jetzt etwa 15 Prozent der insgesamt eingegangenen Einsprüche beschieden worden. Wir haben also noch ein wenig Arbeit vor uns.
Was für Fälle enthält die heutige Auswahl? Ich darf vorwegschicken, dass es sich diesmal um eine einhellige Empfehlung des Ausschusses handelt. Das heißt, auch die Vertreter der AfD-Fraktion im Ausschuss haben ihr zugestimmt. Das war ja beim letzten Mal anders, als wir den Einspruch der Partei BSW behandelten. Dazu hatten und haben wir ja eine andere Sichtweise als die übrigen Fraktionen.
Von den heute behandelten Einsprüchen richten sich mehrere, sechs an der Zahl, gegen das aktuell geltende Wahlgesetz, namentlich gegen die danach erforderliche sogenannte Zweitstimmendeckung. Diese führt dazu, dass nicht jeder Wahlkreiskandidat, der im Wahlkreis die relative Mehrheit der Erststimmen erhält, auch gewählt ist. Zusätzlich muss das Mandat auch noch von den Zweitstimmen der Partei im Land gedeckt sein. Dagegen werden verfassungsrechtliche Einwände erhoben. Allerdings kann der Bundestag im Verfahren der Wahlprüfung nicht über die Gültigkeit des Wahlgesetzes entscheiden, sondern nur das Verfassungsgericht. Das allerdings hat bereits entschieden, dass die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Insofern sind die Einsprüche unbegründet.
Ein weiterer Einspruch richtet sich gegen die Kandidatenaufstellung der Grünen im Wahlkreis Berlin-Pankow. Dort hatte die Partei einen Kandidaten bereits aufgestellt. Anschließend wurden gegen den Kandidaten aus der eigenen Partei Vorwürfe persönlichen Fehlverhaltens erhoben. Der öffentlich-unrechtliche Rundfunk RBB verbreitete diese Vorwürfe in unseriöser Weise. Die Partei entschied sich, den Kandidaten auszutauschen und eine andere Kandidatin aufzustellen, die dann bei der Bundestagswahl auch gewählt wurde.
Mit dem Wahleinspruch wird nun geltend gemacht, dass die Partei Die Grünen diesen Kandidatenaustausch nicht hätte vornehmen dürfen. Das durfte sie allerdings schon. Solange eine erneute Kandidatenaufstellung nach demokratischen Regeln durchgeführt wird, ist es allein Sache der Mitglieder der Partei, zu entscheiden, mit welchem Kandidaten man letztlich zur Wahl antreten will. Selbst wenn dem ursprünglichen Kandidaten dabei moralisch unrecht getan worden sein sollte, führt das doch nicht dazu, dass die Partei rechtlich gezwungen wäre, an einem von ihr nicht mehr unterstützten Kandidaten festzuhalten. Auch dieser Wahleinspruch erwies sich deshalb als unbegründet.
Und schließlich werden auch heute noch einmal zwölf weitere Einsprüche betreffend das Wahlergebnis des BSW behandelt. Anders als der Wahleinspruch der Partei selbst, der umfangreichen Sachvortrag enthielt, sind diese weiteren Einsprüche von den Einspruchsführern nur rudimentär schlagwortartig begründet worden. Und da nun einmal jeder Einspruch nur danach zu beurteilen ist, was der jeweilige Einspruchsführer selbst vorträgt, können diese Einsprüche mangels hinreichend substanziierten Sachverhalts keinen Erfolg haben.
Bei dem Einspruch des BSW selbst haben wir als AfD-Fraktion das bekanntlich anders beurteilt. Deshalb noch einige Worte zu einem grundsätzlichen Problem: Das Grundgesetz sagt kurz und knapp, die Wahlprüfung sei Sache des Bundestags, ohne zu präzisieren, was darunter zu verstehen ist. Es gibt zwar noch ein Wahlprüfungsgesetz, das aber im Wesentlichen auch nur einige Verfahrensregeln für den Ausschuss enthält. Eine gesetzliche Regelung, nach welchen materiellen Maßstäben die Prüfung zu erfolgen hat, unter welchen Voraussetzungen ein Wahleinspruch denn begründet ist, fehlt weithin. Die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen sind notwendigerweise Einzelfallentscheidungen, über deren Übertragbarkeit auf andere Sachverhalte man trefflich streiten kann. Es wäre deshalb angebracht, wenn der Gesetzgeber hier seiner Verantwortung nachkäme und im Wahlprüfungsgesetz auch die inhaltlichen Fragen der Wahlprüfung regeln würde.
Vielen Dank.
Der nächste Redner in dieser Debatte ist Dr. Johannes Fechner für die SPD-Fraktion.