Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die heutige Debatte zeigt, dass steuerpolitische Aufarbeitung oft zwischen berechtigtem Aufklärungsinteresse und politischer Profilierungssucht schwankt. Lassen Sie uns daher erst mal bei den Fakten bleiben und die Dimension dieser Aufgabe ernsthaft einordnen.
Cum-Cum-Geschäfte, bei denen Kapitalertragsteuern durch grenzüberschreitende Aktiengeschäfte umgangen wurden, sind ein ernstes Problem. Die Dimension ist hier mehrfach erwähnt worden. Der Schaden für den Fiskus ist erheblich. Laut Bundesregierung befinden sich – das war der Sachstand Ende 2023 – 240 Verdachtsfälle in Bearbeitung mit einem geschätzten Volumen von 6,7 Milliarden Euro. In über 70 Fällen sind die Verfahren bereits abgeschlossen, mit Rückforderungen in dreistelliger Millionenhöhe. Diese Zahlen belegen, meine sehr verehrten Damen und Herren: Der Staat handelt. Die Länderfinanzbehörden, die Ermittlungsbehörden und auch die Bundesregierung handeln – anders als hier immer behauptet wird.
Die zuständigen Finanzbehörden der Länder arbeiten mit großem Nachdruck und hoher fachlicher Präzision. Dafür verdienen sie besondere Anerkennung und keine Unterstellungen.
Umso irritierender ist es, hier den Eindruck zu erwecken, die neue Bundesregierung würde untätig bleiben oder gar Aufklärung blockieren. Das Gegenteil ist der Fall. Die Koalition aus SPD und CDU/CSU steht fest zu ihrer Verantwortung. Bereits in der 18. Legislaturperiode – 2016 war das; damals war Herr Dr. Schäuble Finanzminister – wurden die gesetzlichen Grundlagen verschärft. Seither sind nach aktueller Erkenntnis keine neuen Cum-Cum-Gestaltungen mehr bekannt geworden. Behaupten Sie hier also nicht, dass keine Strafverfolgung mehr möglich ist! Denn derzeit ist es so, dass für diese Verfahren, die vorher stattgefunden haben, tatsächlich keine verkürzten Aufbewahrungsfristen gelten.
Die Aufbewahrungsfristen von acht Jahren, die im sogenannten Bürokratieentlastungsgesetz IV gelten, sind ausdrücklich für Banken und Versicherungsunternehmen auf zehn Jahre beibehalten worden. Insofern ist die Behauptung, die hier von der rechten Seite reingerufen wurde, völlig falsch.
Außerdem greift die verkürzte Aufbewahrungsfrist von acht Jahren auch nicht bei Fällen mit laufenden Prüfungen in Steuerstrafverfahren oder wenn es noch keine entsprechenden Festsetzungen gegeben hat. Da kann die Aufbewahrungsfrist noch weit nach vorne hinausgeschoben werden. Das hat überhaupt nichts mit den sonst geltenden Aufbewahrungsfristen zu tun. Zusätzlich werden wir weitere Maßnahmen prüfen, um neuen Steuertricksereien dann tatsächlich zu begegnen.
Frau Kollegin, Sie müssen zum Schluss kommen, bitte.
Mache ich, Frau Präsidentin. – Es ist nicht die Lautstärke, mit der wir Gerechtigkeit sichern, es ist die Entschlossenheit, mit der wir handlungsfähig bleiben.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.