Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! „Wir mussten das Dorf zerstören, um es zu retten.“ Der Satz wird einem amerikanischen Offizier zugeschrieben, der ihn während des Vietnamkrieges geäußert haben soll. Die Bewegung gegen diesen Krieg gehörte zu den Strömungen, aus denen dann in Deutschland die grüne Partei wurde.
Heute legt die grüne Fraktion einen Gesetzentwurf vor, der das deutsche Sexualstrafrecht ändern soll. Bei erster Durchsicht des Entwurfs – wir kennen ihn erst seit anderthalb Tagen – tritt als Assoziation das Eingangszitat ins Bewusstsein. Der Gesetzentwurf bezieht sich auf den § 177 des Strafgesetzbuches. Die Vorschrift ist vor zehn Jahren neu gefasst und dabei stark ausgeweitet worden. Nach ihrem jetzigen Stand stellt sie geschlechtliche Handlungen unter Strafe, die gegen den erkennbaren Willen des Tatopfers erfolgen. Gleichermaßen sind solche Handlungen strafbar, bei denen das Opfer sich in einem Zustand befindet, in dem es einen Willen nicht bilden oder nicht äußern konnte oder insoweit erheblich eingeschränkt war. Die Grünen wollen das Gesetz dahin gehend ändern, dass zukünftig jegliche geschlechtliche Handlung bestraft wird, es sei denn, die andere Person habe dieser aktiv zugestimmt.
Nach den Grundsätzen unseres rechtsstaatlichen Strafrechts setzt eine Verurteilung voraus, dass der äußere Tatbestand und der darauf bezogene Vorsatz des Täters jenseits vernünftiger Zweifel festgestellt werden können. Verbleiben Zweifel, ist freizusprechen.
Hier stellt sich nun die Frage, welche Folgen das von den Grünen gewollte negativ formulierte Tatbestandsmerkmal in der gerichtlichen Praxis hätte. Jedenfalls dann, wenn es absehbar dazu führte, dass regelhaft in tatsächlicher Hinsicht ein Entlastungsbeweis zu führen wäre und verbleibende Zweifel zulasten des Angeklagten gingen, müsste man lange und gründlich darüber nachdenken, ob das mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen noch zu vereinbaren wäre.
Allemal handelt es sich bei dem, was die Grünen hier wollen, um einen fundamentalen Eingriff in das geltende Strafrecht. Gemessen daran ist der Gesetzentwurf geradezu läppisch. Derart schwerwiegenden Vorschlägen sollte man schon eine entsprechend ausgearbeitete Begründung zuteilwerden lassen, wenn man ernst genommen werden möchte.
Das fängt schon an bei der Darlegung eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfs. Dazu wird sehr pauschal ausgeführt, es gebe Strafbarkeitslücken, die es zu schließen gelte. Als Beleg dafür werden ganze zwei konkrete Gerichtsverfahren angeführt.
In dem einen Fall bezieht man sich nicht auf ein Urteil selbst, sondern nur auf Presseberichterstattung, die in der Tat die Frage unbefriedigend beantwortet, warum es auf Grundlage des geltenden Gesetzes nicht zu einer Verurteilung kam. Allerdings hat dort die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Ein abschließendes Ergebnis ist Stand heute nicht ersichtlich.
In dem anderen Fall ist das Urteil verfügbar. Es zeigt ein ernsthaftes Bemühen des Gerichts, der Ambivalenz des entschiedenen Falles gerecht zu werden. Das führte zu einem Freispruch. Die Grünen sind ausweislich ihres Entwurfs der Meinung, dass stattdessen eine Verurteilung als Verbrechen hätte erfolgen sollen. Ob das in jenem Einzelfall angemessen gewesen wäre und ob dieser Fall als Begründung für sehr weitreichende Gesetzesänderungen taugt, sind gewichtige rechtspolitische Fragen. Wir tun gut daran, uns als Gesetzgeber gründlich sachverständig beraten zu lassen und insbesondere die strafrechtliche Praxis anzuhören.
Deshalb stimmen wir der Überweisung in den Rechtsausschuss zu. Der erste Eindruck des Gesetzentwurfes ist allerdings der, dass die Grünen unser rechtstaatliches Strafrecht weniger reformieren als im Sinne des Eingangszitats niederbrennen wollen.
Vielen Dank.