Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen von der demokratischen Fraktion der AfD! Liebe Demokratenkollegen von den anderen Fraktionen! Liebe Landsleute! Eines vorweg: Das Strafrecht ist kein Allheilmittel. Im Titel des hier zu behandelnden Gesetzentwurfs heißt es: „Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt“. Insgesamt kommt dieser Begriff in dem Entwurf achtmal vor.
Im strafrechtlichen Kontext ist „Gewalt“ allerdings klar definiert und verlangt beispielsweise im Rahmen der sexuellen Nötigung das Herbeiführen einer physischen Zwangswirkung beim oder auf das Opfer.
Sosehr einzelne im Gesetzentwurf beschriebene Situationen auch verwerflich oder eventuell strafwürdig sein mögen, sie haben nichts mit Gewalt im Rechtssinne zu tun. Wenn dieser Begriff jetzt inflationär gebraucht wird, so ist weder den Geschädigten geholfen noch jenen, die Opfer tatsächlicher Gewalt geworden sind,
sei es von häuslicher Gewalt, von sexueller Nötigung oder auch von Gruppenvergewaltigungen, von denen statistisch betrachtet in Deutschland immerhin zwei pro Tag vorkommen. Wenn wir hier über Opfer sexueller Gewalt reden wollen, warum dann nicht über die zigtausend Mädchen und Frauen, die ziemlich genau seit etwas mehr als zehn Jahren Opfer realer Gewalt geworden sind? Wir wissen alle, was damit gemeint ist. Aber nur die Fraktion der AfD hat den Mut, das anzusprechen.
Wie gesagt, das Strafrecht ist kein Allheilmittel. Vielmehr sollte es Ultima Ratio des Rechtsgüterschutzes sein. Der Gesetzentwurf krankt daran, dass so manche zwar nicht unter den Begriff der Gewalt zu fassende Verhaltensweise tatsächlich strafwürdig erscheint, aber unter derselben Norm subsumiert werden soll wie andere Verhaltensweisen, die zwar als unanständig gewertet werden können, aber die Grenze zur Strafwürdigkeit – vielleicht noch – nicht überschritten haben.
Insofern ist es fraglich, ob tatsächlich Strafbarkeitslücken bestehen.
Wenn, dann müssen diese ganz genau herausgearbeitet werden und dann geschlossen werden.
Zwar muss der Rechtsstaat auf technologische Entwicklungen und Neuerungen, sofern diese zur Begehung strafwürdigen Verhaltens genutzt werden, reagieren. Man denke nur an die massenweise Bilderherstellung mittels Mobiltelefonen oder die Bildbearbeitung durch entsprechende Software, im Gesetzentwurf „Deepfake“ genannt. Hier besteht aber die Gefahr, dass das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird.
Hinzu kommen handwerkliche Mängel. Der Kollege Müller, der Kollege Meyer-Soltau und, ich glaube, auch Herr Pöpsel haben bereits darauf hingewiesen. Beispielhaft darf die Strafschärfung im vorgeschlagenen Absatz 6 genannt werden, die sich zwar gut anhört, aber erkennbar bei § 174c Absatz 1 StGB abgeschrieben wurde, jedoch die weitere Strafschärfungsvariante nach dem dortigen Absatz 2 nicht berücksichtigt, oder auch Wertungswidersprüche beim Strafrahmen.
Die Einzelheiten hierzu werden sicherlich die Sachverständigen in der Anhörung aufzeigen, auf die ich mich übrigens sehr freue.
Was haben wir hier also?
Ich sage es Ihnen: Dieser Gesetzentwurf steht beispielgebend für ein Streben nach einer feministischen Rechtspolitik,
was auch immer man damit meinen mag.
Spätestens seit Annalena Baerbock wissen wir alle aber, dass der Begriff der feministischen Politik
nichts enthält, was Mädchen und Frauen wirklich hilft,
sondern vor allem eines ist: grüner Humbug.
Frau Ministerin – ich hätte nicht geglaubt, dass ich das einmal sagen würde –:
Soweit ich gehört habe, bereiten Sie einen eigenen Gesetzentwurf vor. In der Hoffnung, dass dieser besser gelingen möge als das, was wir jetzt hier vor uns liegen haben, möchte ich Sie zur möglichst schnellen Einbringung ermutigen, damit wir wenigstens etwas haben,
wofür sich die Arbeit im Ausschuss lohnt.
Vielen Dank.