Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Titel des hier in erster Beratung vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung verspricht den großen Wurf: Eine Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats soll es also sein. Das ist grundsätzlich zu begrüßen; denn selbst etablierte und gut eingespielte Systeme sollten von Zeit zu Zeit auf Anpassungsbedarf und Verbesserungsmöglichkeiten überprüft werden. Das gilt selbstverständlich auch für den Bereich der Notariate.
Die letzte größere Reform des Anwaltsnotariats in der Amtszeit der damaligen Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, die mit der Etablierung der notariellen Fachprüfung statt des zuvor geltenden intransparenten Punktesystems einen leistungsbezogenen und damit objektiveren Zugang zum Anwaltsnotariat eröffnet hat, wird man mit Recht als eine solche Modernisierung bezeichnen können. Dagegen entpuppt sich der hier zu beratende Entwurf als in Teilen misslungene Kosmetik.
Trotz seines etwas pompös daherkommenden Titels ist der Entwurf nämlich im Kern ein wenig fantasievoller und erzwungener Reflex auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September letzten Jahres. Mit diesem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige starre Altersgrenze für Anwaltsnotare in § 48a Bundesnotarordnung – wir haben es gehört – für nicht mehr vereinbar mit der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz erklärt. Nach der genannten Regelung war für Anwaltsnotare vorgesehen, dass diese mit dem Ende des Monats aus dem öffentlichen Amt auszuscheiden haben, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendeten. Diese Regelung gilt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur noch bis zum 30. Juni dieses Jahres. Daher gab es aus Sicht der Koalition schlicht einen von außen erzwungenen Handlungsbedarf statt einer lange gehegten Reformidee.
So begrenzt der Regelungsgehalt des hier zur Beratung vorliegenden Gesetzentwurfs auch sei, sehen wir für die geplanten Regelungen doch einigen Beratungsbedarf. Insbesondere im Zusammenhang mit der im Entwurf gewählten Konstruktion der gewünschten Altersregelung stellen sich einige fachliche Fragen. Diese betreffen die Richtigkeit der sachlichen Annahmen, die dort genannt sind, ebenso wie die völlig unnötige Kompliziertheit des vorgesehenen Verfahrens und den drohenden Bürokratieaufwand, der damit verbunden wäre. Eine Anhörung zum Gesetzentwurf wäre daher aus unserer Sicht sinnvoll und durchaus empfehlenswert.
Die Bundesregierung möchte im Licht der Verfassungsgerichtsentscheidung mehr Generationengerechtigkeit unter Berufsträgern, Berufsanwärtern und Jungnotaren unter Wahrung der Interessen der Rechtspflege herstellen. Tatsächliche oder behauptete Gerechtigkeit muss bei dieser Bundesregierung aber offenbar rechtstechnisch meist kompliziert sein. Der Beweis sind die nach dem Entwurf neu geschaffenen §§ 48b und 48c der Bundesnotarordnung. Diese bewirken auch im Vergleich mit alternativen Möglichkeiten und dem aktuellen Rechtsstand eine fast künstlich anmutende Verkomplizierung und Bürokratisierung; ich komme gleich noch näher darauf zu sprechen. Das immer wieder betonte Ziel der Entbürokratisierung werden Sie auf diese Weise sicherlich nicht erreichen, verehrte Kolleginnen und Kollegen der Koalition.
Ein Altnotar soll demnach unter bestimmten Bedingungen zukünftig und maximal zweimal eine Amtszeitverlängerung von jeweils drei Jahren auf Antrag erlangen können. Details erspare ich uns an dieser Stelle. Deutlich wird dem Leser jedenfalls sofort, dass der vorgesehene Mechanismus zum Aufbau neuer Bürokratie führt. Will ein Notar länger tätig sein, muss er sich nach dem Entwurf einem aufwendigen Antragsverfahren stellen und dabei auch noch wirtschaftliche Planungsunsicherheit für sich und sein Büro in Kauf nehmen. Allein die Antragsbearbeitung wird regelmäßig mehrere Monate betragen.
Berufene Kreise aus dem Bereich Notariat gehen inklusive Vorlaufzeit von bis zu 18 Monaten aus, die für die Bearbeitung dieser Anträge notwendig sind, und das bei einer möglicherweise zu bewilligenden Amtszeitverlängerung von zunächst nur 36 Monaten. Steht nicht schon dies außer Verhältnis? Die geplanten Regelungen offenbaren außerdem eine völlige Unkenntnis der betriebsnotwendig längerfristigen Planungen für ein etwaiges Tätigkeitsende. Dazu zählt, welche Mitarbeiter und langfristigen Verträge dabei zu berücksichtigen sind, unter anderem Mietverträge und Ähnliches zur Aufrechterhaltung des Notariats. Das macht oft deutlich längere Planungszeiträume nötig als die möglichen verbleibenden 18 Restmonate.
Das vorgesehene Verfahren mit seiner sich daraus ergebenden Ergebnisoffenheit kann zu mehrjährigen Arbeitsplatzunsicherheiten mit entsprechenden Belastungen für die beteiligten Personen und ihre Familien führen, also die Angestellten. Das ist in unseren Augen kein vernünftiges Prozedere.
Überdies stellt sich die Frage, ob die im Entwurf vorgesehene Lösung überhaupt nötig ist. Ein kürzlich dazu in Berlin durchgeführtes Expertendiskussionsforum der Professoren Thüsing und Waldhoff kam zu dem Ergebnis, dass ein Anwaltsnotar durchschnittlich mit etwa 65 Jahren in den notariellen Ruhestand geht und dass sich im Jahr 2025 weniger als 100 Damen und Herren der notariellen Fachprüfung gestellt haben. Aufgrund von hohen Durchfallraten wurden aus dem Prüfungsjahrgang 2025 im Ergebnis also weit weniger als 100 Personen dem Berufspool der Anwaltsnotare zugeführt.
Aus diesen und anderen Tatsachen ergibt sich, dass es der von Ihnen gewünschten Altersregelung gar nicht bedarf. Besser wäre aus unserer Sicht, vor dem genannten Hintergrund auf jegliche Altersgrenze für Notare zu verzichten.
Allenfalls ließe sich ein ergänzender einfacher Tauglichkeitsnachweis ab 75 Jahren vorstellen, der aber letztlich auch kaum notwendig sein dürfte. Diese Lösung, also die vollständige Beseitigung einer Altersgrenze, war, nebenbei bemerkt, auch von der überwiegenden Mehrheit der Teilnehmer an der erwähnten Berliner Expertendiskussion als bevorzugte Lösung in der Umsetzung des Urteils, das ich genannt habe, präferiert worden.
Ergänzend sei erwähnt: Bei praktizierenden Kassenärzten hat man vormals doppelte Altersgrenzen längst gänzlich abgeschafft, und das, obwohl es bei den Ärzten um Leben und Tod geht, was bei den Notaren eher selten der Fall sein dürfte.
Ich fasse also kurz zusammen. Einiges an dem Gesetzentwurf ist erwägenswert, zum Beispiel das Vorziehen der notariellen Fachprüfung auf die Zeit direkt nach dem Zweiten Staatsexamen. Die Altersgrenzenregelung wäre aus meiner Sicht, wie gehört, umzugestalten, wie von Fachexperten auch empfohlen.
Insoweit sind die Folgen der in der Drucksache zum Entwurf unter Buchstabe C dargestellten alternativen Lösungen eher eine Suggestion denn in Stein gemeißelte Wahrheit. Kritisch sehe ich zum gegenwärtigen Beratungsstand auch die weitere Wiederholungsprüfung für Anwärter und die Verkürzung der Wartezeit.
Vielen Dank.