Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Wer die bisherigen Beratungen zum vorliegenden Gesetzentwurf aufmerksam verfolgt hat, muss feststellen, dass die tatsächlichen Bedürfnisse der Anwaltsnotare in diesem Haus nicht ausreichend bekannt sind oder aber die Bereitschaft fehlt, sich in ausreichendem Maß mit der Materie auseinanderzusetzen. Das Ergebnis ist das Verharren in den eigenen vorgefertigten Denkschablonen, aus denen man wegen vermeintlichen Eilbedarfs, der hier offensichtlich besteht, und aus Eitelkeit nicht ausbrechen möchte.
Beleuchten wir doch noch einmal den Hintergrund, der zum Verständnis der Abläufe bedeutsam ist: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.09. des letzten Jahres wurde die bisherige Regelung, dass Notare mit Vollendung des 70. Lebensjahres zwingend aus dem Amt ausscheiden, für verfassungswidrig erklärt – zumindest für den Bereich der Anwaltsnotare. Die bisherige Regelung wurde noch bis zum 30.06. dieses Jahres für anwendbar erklärt. Das ist auch der Grund für die Eile im aktuellen Gesetzgebungsverfahren. Dieser aus Ihrer Sicht bestehende Eilbedarf, liebe Koalitionäre, hat Sie zu einer Regelung getrieben, die nicht ausreichend durchdacht ist und schon nach Ihrem eigenen Vorbringen offenbar nur vorläufigen Charakter haben soll; Kollege Özdemir hat das vorhin angemerkt.
Sichtbar wurde das auch in Ihrer gemeinsamen zweigeteilten Protokollerklärung in der gestrigen Rechtsausschusssitzung – brav vorgetragen nach Koalitionsproporz. Unter anderem wird dabei die Frage aufgeworfen, ob man mit dem Entwurf tatsächlich die Ursachen des Bewerbermangels ausreichend adressiert, obwohl dieser doch letztlich der Grund für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war, die Altersbegrenzung für Anwaltsnotare nicht mehr für verhältnismäßig zu halten.
Überdies haben Sie die notwendige Diskussion um den Entwurf verwässert, indem Sie aus der Vorlage auf den letzten Drücker ein Omnibusgesetz gemacht haben. Bezeichnend ist, dass dieses unschöne Vorgehen von Ihnen gewählt wurde, weil Sie kurzfristig festgestellt haben, dass jetzt im hiesigen Entwurf integrierte Vorhaben aus der Vorlage auf Drucksache 21/4782 aus formalen Gründen verspätet gewesen wären.
Es wäre wünschenswert, wenn Sie Ihre Vorhaben zeitlich und inhaltlich besser planen, damit eine ausreichende Beratung der Vorhaben erfolgen kann und am Ende Gesetze beschlossen werden können, die nicht schon vorher als vorläufiges Hilfskonstrukt angesehen werden müssen, meine Damen und Herren der Koalition.
Bemerkenswert ist übrigens noch, dass der Entwurf ganz offensichtlich die Regelungssystematik
– ist schon recht, Herr Kollege – eines Gesetzentwurfs des Ausschusses „Anwaltsnotariat“ des Deutschen Anwaltvereins vom Oktober 2025 übernommen hat und damit im Wesentlichen dort abgeschrieben wurde – auch nicht unbedingt ein Ausweis professionellen gesetzgeberischen Handelns, meine Damen und Herren.
Nun zu einigen wichtigen Details. Wie bereits erwähnt, ist der äußere Anlass für den vorliegenden Entwurf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr. Tragender Kern der Entscheidung war, dass eine Altersgrenze nur deshalb verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, um eine gerechte Verteilung der vorhandenen Notarstellen zwischen den Generationen zu sichern. Es wurde allerdings festgestellt, dass es vielfach nicht mehr genügend Bewerber für die vorhandenen Notarstellen gibt und der Zweck der Altersbegrenzung daher gar nicht mehr erreicht werden kann.
Nach dem Entwurf sollen nunmehr einige Regelungen geschaffen werden, die für einen erleichterten Berufszugang sorgen sollen. Diese sind mit Ausnahme der möglichen zweiten Wiederholungsprüfung durchaus zu begrüßen. Ob sie allerdings für einen wesentlichen Anstieg der Bewerberzahlen sorgen werden, erscheint uns fragwürdig. Damit bleibt die Frage, ob der Entwurf mit Blick auf die neuen Regelungen zur Altersgrenze den Erfordernissen der Praxis und den tatsächlichen Gegebenheiten überhaupt gerecht wird. Wir meinen, nein.
Maßgebend ist vor allem, dass aktuell zahlreiche verfügbare Anwaltsnotarstellen unbesetzt sind. Ziel gesetzgeberischer Maßnahmen sollte es daher zuvorderst sein, ein funktionstüchtiges Notarwesen als Teil der vorsorgenden Rechtspflege zu erhalten, wofür eine ausreichende Zahl von Notaren erforderlich ist. Die Regelungen des Entwurfs sind kaum geeignet, dieses Ziel zu realisieren.
Berücksichtigt wird dabei nämlich nicht, dass aktuell das tatsächliche Ausscheidensalter von Anwaltsnotaren nach Expertenaussagen im Durchschnitt bei 65 Jahren liegt, sodass die Anzahl der Notare, die ihre Tätigkeit über die bisherige Altersgrenze hinaus ausüben, durchaus überschaubar ist.
Unbeachtet bleibt auch, dass die Anzahl der Teilnehmer an der notariellen Fachprüfung in den vergangenen Jahren in der Tendenz immer geringer wurde. Während sie in den Jahren 2014 bis 2019 noch bei circa 400 lag, gab es zuletzt nur noch weniger als 200 Teilnehmer, im Jahr 2025 sogar nur noch 108.
Ebenfalls wird nicht berücksichtigt, dass allein die Prüfungsgebühren von derzeit 4 500 bis 4 900 Euro pro Prüfungsantritt ein Nachwuchszugangshindernis darstellen könnten,
zu denen die erheblichen Kosten der Vorbereitungslehrgänge sogar noch hinzukommen.
Viele Experten aus dem Notarbereich halten den vorliegenden Entwurf daher nicht für ausreichend evidenzbasiert, sondern für überwiegend politisch motiviert. Es wäre daher durchaus opportun gewesen, die offenen Fragen und Probleme in einer öffentlichen Expertenanhörung zu erörtern, um zu einem guten Gesetzentwurf zu kommen. Leider haben Sie sich einem solchen Ansinnen verschlossen.
Den genannten Kritikpunkten trägt hingegen unser Entschließungsantrag Rechnung, den wir zur Abstimmung stellen. Unser Antrag sieht vor, die Regelaltersgrenze, die nach dem derzeitigen Regierungsentwurf auch künftig grundsätzlich bei 70 Jahren liegt, für Anwaltsnotare und Nurnotare gänzlich entfallen zu lassen. Somit wären die neu zu schaffenden §§ 48b und c der Bundesnotarordnung obsolet.
Soweit unserem Antrag in der Ausschusssitzung entgegengehalten wurde – Herr Wiegelmann, ich darf Sie insoweit kurz adressieren –, er verfolge zwar einen denkbaren Ansatz, berücksichtige aber nicht die Interessen etwaiger Neubewerber, blendet das die Istsituation, die ich beschrieben habe, vollständig aus: viel zu geringe Bewerberzahlen, nicht besetzte Notarstellen, ohnehin nur wenige amtierende Notare, die ihr Amt wesentlich länger ausüben wollen. Sie glauben doch nicht wirklich im Ernst, dass das viel zu komplizierte Antragsverfahren von sehr vielen Notaren überhaupt genutzt werden wird, um eine Verlängerung zu beantragen.
Um zeitnah nicht eine völlige Unterbesetzung von Stellen mit Notaren beklagen zu müssen, braucht es daher aus unserer Sicht einfache Lösungen. Eine solche liefert nicht der Regierungsentwurf, sondern nur unser Entschließungsantrag. Mit Blick auf Wiederholungsprüfungen wollen wir den derzeitigen Rechtsstand entgegen der Fassung des Entwurfs beibehalten. Unserem Entschließungsantrag bitte ich daher insoweit zuzustimmen, weil er die bessere Lösung generiert. Dem Gesetzentwurf zur Bundesnotarordnung können wir aus den genannten Gründen nicht zustimmen, –