Herr Kollege Valent, Sie haben gerade auf meinen Redebeitrag im Rechtsausschuss Bezug genommen. Ich möchte das auch hier gerne wiederholen: Die Frau ist zu jedem Zeitpunkt Herrin des Verfahrens, auch im Gewaltschutzgesetz. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau ist die Grundlage des Gewaltschutzgesetzes. Das Gericht kann nur handeln, wenn ein Antrag vorliegt. Die Frau kann ihren Gewaltschutzantrag zu jedem Zeitpunkt zurückziehen, und dann ist auch vom Gericht keine Maßnahme mehr anzuordnen.
Tatsächlich haben wir es bezüglich der Fußfessel, die wir jetzt einführen, sogar so gemacht, dass die Frau, um zum Beispiel psychischen Druck zu vermeiden, jederzeit sagen kann, dass sie die zweite Komponente nicht tragen möchte. Zu jedem Zeitpunkt ist die Frau Herrin des Verfahrens. Deswegen will ich das, was Sie uns unterstellen, nämlich wir würden das Selbstbestimmungsrecht der Frau nicht achten, sehr deutlich zurückweisen. Das Gegenteil ist der Fall.