Nein, ich möchte gerne fortfahren. – Dann wird das Gesetz evaluiert. Das ist kein Misstrauensvotum, sondern Ausdruck verantwortungsbewusster Gesetzgebung. Vielleicht müssen wir dann noch einmal nachschärfen, weil sich beispielsweise die technischen Möglichkeiten verändert haben, wie wir es heute ja gegenüber dem ursprünglichen Gewaltschutzgesetz tun, indem wir die elektronische Fußfessel einführen. Damit schließen wir eine Lücke im bisherigen Gewaltschutz.
Die Technik der elektronischen Fußfessel wenden wir bereits seit 15 Jahren bei entlassenen gefährlichen Straftätern im Rahmen der nachgelagerten Führungsaufsicht erfolgreich an. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dies zulässig ist. Zur Überwachung wird auch dort schon die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder, kurz GÜL genannt, eingesetzt, die mit der Polizei und den Gerichten vor Ort kommuniziert.
Die elektronische Fußfessel ist – wir haben es gehört – kein deutscher Alleingang: Spanien macht das bereits seit 2009. Das berechtigt zu der Annahme, dass der Vollzug des um die elektronische Fußfessel ergänzten Gewaltschutzgesetzes auch rein praktisch gesichert ist.
Mit der angewandten Einkomponententechnik wird dem Gefährder eine elektronische Fußfessel angelegt. Mit der Zweikomponentenlösung, bei der sich das Opfer selbstbestimmt für ein eigenes Warngerät entscheidet, schaffen wir zeitgemäße Instrumente. Dem Opfer geben wir hier eine zusätzliche Warnzone mit einem extra Zeitpuffer, wenn es das möchte.
Wir überwachen Wohnungsbetretungs-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote, die das Gericht ebenso wie ein Abstandsgebot verhängen kann. In diesem Verfahren kann das Opfer neben anwaltlichem Beistand – und das ist besonders wichtig – noch eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Gerade in ambivalenten Trennungssituationen ist das sehr wichtig. Diese sind in zerbrochenen Partnerschaften im Übrigen das Stadium mit der höchsten Gefährdungsstufe für die Opfer.
Der Täter erhält die Chance zur Einsicht und Umkehr, zur Selbstreflexion. Das Gericht bekommt die Möglichkeit, ihm einen sozialen Trainingskurs aufzuerlegen oder ihn zur Gewaltpräventionsberatung zu verpflichten. Ich hoffe, dass das in der Praxis mit entsprechenden finanziellen Mitteln durch die Länder unterlegt werden kann und die Kurse auch angeboten werden.
Daher lautet mein abschließendes Resümee: ein rechtlich wirklich gutes Gesetz und vor allem ein praxistaugliches Gesetz. So sieht gesetzgeberisch gute Arbeit meiner Ansicht nach aus. Ich bitte daher als letzter Redner um Zustimmung.
Vielen Dank.