Vielen Dank, Frau Kollegin, für die Intervention. Dies gibt mir die Gelegenheit, noch auf ein paar Punkte hinzuweisen.
Zum einen sieht dieses Gesetz eine Gefährdungsanalyse vor, die Gerichte durchführen können. Es gibt den Gerichten dafür auch wichtige Instrumentarien an die Hand. Beispielsweise können sich die Gerichte bei den Polizeibehörden sehr ausführlich in den Akten über die bisher bekanntgewordenen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Täter informieren. Die Gerichte können auch – das ist angesprochen worden; wenn Sie zugehört hätten, wäre es Ihnen aufgefallen – Auskünfte aus dem Waffenregister abfragen. Es gibt für die Gerichte also sehr viele Möglichkeiten, eine substanziierte Gefährdungsanalyse durchzuführen.
Zum anderen weiß ich gar nicht, wie Sie immer auf die Idee kommen, dass Familienrichter und -richterinnen – das gilt natürlich auf für andere Richter und Richterinnen, aber insbesondere für das Familienrecht – diesbezüglich nicht geschult sind. Es gibt unweit von Berlin die Deutsche Richterakademie; Sie können auch im Internet nachlesen, was es da für Fortbildungsangebote gibt.
Wenn jemand beispielsweise in ein Familienreferat wechselt, dann wird er das nicht tun, ohne zunächst einen sehr intensiven Einführungskurs bekommen zu haben und auch in regelmäßigen Abständen einen Fortbildungskurs zu bekommen. Wenn er das will, kriegt er das jederzeit.
Jeder Amtsgerichts- und Landgerichtspräsident ist willens, das sofort zu bewilligen. Es gibt umfangreiche Fortbildungsangebote. Niemand wird ins Familienrecht gesetzt, ohne vorher eine entsprechende Zusatzausbildung bekommen zu haben. Das weiß ich aus eigener praktischer Erfahrung als stellvertretender Direktor eines Amtsgerichts.
Als Letztes: die Täterarbeit.