Ich danke Ihnen, Herr Kollege, sehr herzlich für die Frage, weil sie mir wirklich die Gelegenheit gibt, noch mal klarzumachen, dass ich nicht Äpfel mit Birnen vergleiche und dass ich hier nicht unterschiedliche Maßstäbe an den Tag lege, sondern ganz bewusst ganz klare rechtsstaatliche Maßstäbe an den Tag lege.
Wenn jemand auf dem Oktoberfest jemand anderen körperlich bedrängt, belangt, schlägt, dann muss dies natürlich genauso verfolgt werden, und zwar unmissverständlich verfolgt werden, wie wenn sich jemand in einem Fußballstadion ungebührlich verhält. Fußballstadien dürfen und können genauso wenig wie ein Oktoberfestzelt oder ein Freiplatz auf dem Oktoberfest ein rechtsfreier Raum sein. Das sind sie aber auch nicht. Es werden nämlich auf dem Oktoberfest sehr nachdrücklich und auch sehr unmissverständlich alle Straf- und Gewalttaten verfolgt.
Das sind aus meiner Sicht hier auch keine doppelten Standards, die an den Tag gelegt werden, sondern das Gegenteil ist der Fall. Ich bin der festen Überzeugung: Wer in ein Fußballstadion geht und nicht als Fan die eine oder andere Mannschaft anfeuert, sondern als Hooligan nur Unfrieden stiften will, andere Menschen körperlich belangen will, der hat in diesem Stadion nichts verloren.
Und deswegen müssen Stadionverbote generell auch entsprechend exekutiert werden.
Gleiches gilt auch für das Oktoberfest. Wenn sich jemand in einem Zelt ungebührlich benimmt, dann muss er natürlich auch entsprechend des Zeltes verwiesen werden,
und diese Möglichkeiten gibt es auch entsprechend. Also, vor dem Hintergrund ist, auch wenn Sie auf meine bayerische Provenienz rekurrieren, dieser Vorwurf in keiner Weise zutreffend.
– Herr Kollege Limberg, gerne.