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133. Sitzung

Christine Lambrecht

SPDBundesministerin BMJV
Mittwoch, 11. Dezember 201919. Wahlperiode, 133. SitzungBefragung der Bundesregierung
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Ich bin nie bereit, Grundrechte einzuschränken über unkonkrete Formulierungen. Wenn ich eine Formulierung vorlege, dann wird sie sehr konkret sein und auch die Voraussetzungen erfüllen, dass sie bei einer Überprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat. Ich sage es noch mal: Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass ich alles sagen kann, was ich möchte,

Das hat ja auch niemand behauptet!

sondern Meinungsfreiheit findet da ihre Grenzen, wo das Strafrecht beginnt.

Beifallbei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU und der Abg. Canan Bayram [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]

Deswegen ist der § 140 durchaus der richtige Ansatz, um auch gegen das Billigen von Straftaten und das Gutheißen von zukünftigen Straftaten vorzugehen. „Vor Gericht und auf hoher See …“, Sie kennen den Spruch. Ich bin fest davon überzeugt, dass durch die Regelung, die ich vorlegen werde, die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit sehr wohl gewahrt bleibt. Aber, wie gesagt: Da, wo Strafrecht beginnt, endet die Meinungsfreiheit.

Das ist aber ein Zirkelschluss an der Stelle!

Die Bestimmung in § 140, die Sie angesprochen haben, ist damals nicht wegen Rechtsprechung außer Kraft gesetzt worden, sondern weil es keine Anwendungsfälle gab. Aber wenn Sie sich heute mal anschauen, was im Internet alles geschieht, dann erkennen Sie: Wir haben eine völlig veränderte Situation. – Und auf völlig veränderte Situationen muss der Staat auch reagieren.

Beifallbei der SPD

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