Ich bin nie bereit, Grundrechte einzuschränken über unkonkrete Formulierungen. Wenn ich eine Formulierung vorlege, dann wird sie sehr konkret sein und auch die Voraussetzungen erfüllen, dass sie bei einer Überprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat. Ich sage es noch mal: Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass ich alles sagen kann, was ich möchte,
sondern Meinungsfreiheit findet da ihre Grenzen, wo das Strafrecht beginnt.
Deswegen ist der § 140 durchaus der richtige Ansatz, um auch gegen das Billigen von Straftaten und das Gutheißen von zukünftigen Straftaten vorzugehen. „Vor Gericht und auf hoher See …“, Sie kennen den Spruch. Ich bin fest davon überzeugt, dass durch die Regelung, die ich vorlegen werde, die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit sehr wohl gewahrt bleibt. Aber, wie gesagt: Da, wo Strafrecht beginnt, endet die Meinungsfreiheit.
Die Bestimmung in § 140, die Sie angesprochen haben, ist damals nicht wegen Rechtsprechung außer Kraft gesetzt worden, sondern weil es keine Anwendungsfälle gab. Aber wenn Sie sich heute mal anschauen, was im Internet alles geschieht, dann erkennen Sie: Wir haben eine völlig veränderte Situation. – Und auf völlig veränderte Situationen muss der Staat auch reagieren.