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14. Sitzung
Donnerstag, 22. Februar 201819. Wahlperiode, 14. Sitzung
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Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! § 219a StGB verhindert, dass Frauen, die ungeplant schwanger und in einer Notlage sind, sich umfassend, schnell und sachlich informieren können.

Beifallbei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN

Gerade dort, wo sie sich als Erstes verlässliche Hilfe und Informationen erhoffen, nämlich bei einer Frauenärztin oder einem Frauenarzt, genau dort finden sie diese Informationen auf schnellem Wege nicht. Denn es ist Ärztinnen und Ärzten nach § 219a verboten, sachliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche öffentlich zu machen und online zu stellen. Es ist an der Zeit, dass wir endlich parlamentarisch über diesen veralteten Paragrafen des Strafgesetzbuches debattieren. Wir Grüne haben dazu eine klare Haltung: Wir wollen die Aufhebung von § 219a.

Beifallbeim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der LINKEN sowie bei Abgeordneten der SPD

„Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“, so lautet die Überschrift. Dieser Titel ist gewissermaßen irreführend. Denn unter Strafe gestellt wird hier deutlich mehr als nur Werbung. § 219a stellt auch die öffentliche und sachliche Information unter Strafe, und das ist absurd.

Beifallbeim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der LINKEN sowie bei Abgeordneten der SPD und der FDP

Ich sage sehr deutlich: Wir Grünen wollen nicht, dass Werbung für Schwangerschaftsabbrüche erlaubt ist; das ist wohl klar.

Beifallbei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN

Was wir aber wollen, ist Rechtsklarheit für Ärztinnen und Ärzte. Denn sie müssen Schwangere sachlich und medizinisch informieren dürfen, ohne dafür vor Gericht zu landen.

Beifallbeim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der LINKEN sowie bei Abgeordneten der SPD und der FDP

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