Ich will Ihre Frage gerne beantworten. Wenn Sie sich einmal die Gerichtsurteile der vergangenen Wochen ansehen, dann sehen Sie, dass einzelne Verwaltungsgerichte beispielsweise auf Basis des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen sind und deswegen einzelne Regelungen in einzelnen Ländern aufgehoben haben. Es ist übrigens ganz interessant, dass vor anderen Verwaltungsgerichten die Rechtsverordnungen anderer Länder unter dem gleichen Gesichtspunkt gehalten haben. Da kann man sehen: Es kommt eben im Einzelnen auch darauf an, wie eine Rechtsverordnung formuliert ist.
Der zweite Punkt ist: Die Regelungen, die die Bundesregierung und die Landesregierungen bisher getroffen haben – sie betreffen die §§ 28 und 32 des Infektionsschutzgesetzes –, sind auf der Grundlage einer Generalklausel in Kraft getreten. Schauen wir uns einmal das Bayerische Verwaltungsgericht, das letzte Obergericht, das dazu geurteilt hat, an. Es hat gesagt, dass die Generalklausel grundsätzlich eine Möglichkeit für solche Maßnahmen ist, aber dass wir unter dem Gesichtspunkt, dass diese Pandemie und die Krise seit acht Monaten andauern und wir in der Tat – Sie haben sie beschrieben – sehr tiefe Grundrechtsbeschränkungen haben, für die Zukunft eine konkreter gefasste, eine bestimmtere Rechtsgrundlage brauchen. Diese schaffen wir mit dem § 28a und im Übrigen auch mit § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz, wo wir eine Legaldefinition der epidemischen Lage nationaler Tragweite vornehmen.
Wir müssen für die Vergangenheit nichts rechtfertigen. Wir schaffen Grundlagen für die Zukunft, weil wir wollen, dass sowohl die Bundesregierung wie auch die Landesregierungen auch in Zukunft in der Lage sind, angemessen auf die Pandemie zu reagieren, und zwar weil Sie es nicht wissen, weil ich es nicht weiß und weil auch sonst niemand weiß, wie sich diese Krise weiterentwickelt.