Ich glaube, die Frage zeigt es sehr gut: Es wird letztlich alles in einen Topf geschmissen und dann versucht, irgendwie zu argumentieren.
Was ich an dieser Debatte für problematisch halte, ist auch die Bagatellisierung, die mit dieser Darstellung einhergeht. Vorhin wurde gesagt: Es wird nicht wirklich kriminelle Energie entfaltet; denn es müssen keine Zugangsbarrieren überwunden werden. – Dabei verschweigen Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von den Linken und den Grünen, dass diese Frage schon vom BGH beleuchtet worden ist. Es gab lange in der Rechtsprechung einen Streit, welche Hürde zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist und ob zum Beispiel das bloße Erlangen der Leistung durch unbefugtes Benutzen ausreichend ist. Das hat der BGH bestätigt. Damit hat er bestätigt, dass dieser Tatstrafbestand vorliegt, auch wenn keine kriminelle Energie in Form des Überwindens einer Zugangskontrolle entfaltet wird.
Eine weitere Argumentation, was das Schädigungspotenzial angeht, ist: Es gibt ja keine Schäden an Eigentum oder an einer Person. – Auch da sollten wir sagen: Wir haben es mit einem Rechtsgut zu tun, das geschützt werden soll, und wir haben es auch mit einem Schaden an dem Rechtsgut zu tun. Schutzgut von § 265a StGB ist nämlich das Vermögen des Leistungserbringers. Das, liebe Frau Bayram – ich erkläre es gerne noch einmal –,
ist genau der Unterschied zu Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die vorliegen, wenn jemand zu schnell fährt oder falsch parkt. Denn in den Fällen, über die wir jetzt reden, gibt es einen Leistungserbringer – das kann im Übrigen auch ein privater Leistungserbringer sein –, und dessen Vermögen wird in diesem Moment geschädigt.
Auch der Vergleich mit dem Überfahren einer roten Ampel trägt nicht, Herr Kollege Brunner. Denn wenn ich eine rote Ampel überfahre und dabei eine andere Person oder ein Fahrzeug beschädige, bin ich sehr wohl ganz schnell im Strafrechtsbereich.