Sehr verehrte Frau Präsidentin! Sehr verehrte Kolleginnen! Sehr geehrte Kollegen! Ich möchte mich zunächst namens der Bundesregierung ausdrücklich bei Ihnen, den Kolleginnen und Kollegen des Deutschen Bundestages, dafür bedanken, dass dieses wichtige Gesetzgebungsvorhaben so seriös, so sorgfältig, aber auch so zeitnah beraten wurde, sodass es jetzt abschlussreif ist.
Bei diesem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Familiennachzugs zu eingeschränkt schutzbedürftigen Personen geht es um ein sehr wichtiges Projekt der Bundesregierung. Sie haben mitbekommen: Es war im Vorfeld, auch bei den Verhandlungen zum Koalitionsvertrag, durchaus umstritten. Ich bin aber der festen Überzeugung: Es ist ein sehr guter Kompromiss gefunden worden. Ich möchte aber auch darauf hinweisen, dass dieses Gesetz nicht isoliert zu betrachten ist, sondern dass es sich in ein großes Regelwerk Migration einfügt. Dieses Regelwerk Migration werden wir insbesondere seitens des Bundesinnenministeriums vorantreiben. Dieser Gesetzentwurf zur Neuregelung des Familiennachzugs zu eingeschränkt schutzbedürftigen Personen fügt sich ein in unseren Grundsatz des besseren Ordnens, des Steuerns und auch des Begrenzens der illegalen Migration in unserem Land.
Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, worum geht es im Konkreten? Wir regeln den Familiennachzug zu eingeschränkt schutzbedürftigen Personen neu. Ich bin sehr froh, dass es dabei bleibt, dass es vom Grundsatz her keinen Rechtsanspruch für eingeschränkt schutzbedürftige Personen gibt, Familienangehörige nach Deutschland zu holen. Es war wohlgemerkt nur ein sehr kurzer Zeitraum, in dem dies überhaupt jemals möglich war. Nur zwischen dem 1. August 2015 und Mitte März 2016 gab es überhaupt einen Rechtsanspruch für eingeschränkt schutzbedürftige Personen auf Familiennachzug. Ich lege auch Wert auf die Feststellung, dass es weder völkerrechtlich noch europarechtlich vorgegeben ist, dass wir den Familiennachzug zu nur eingeschränkt schutzbedürftigen Personen zulassen. Es handelt sich bei diesem Personenkreis um Personen, die sich nur über einen bestimmten Zeitraum in Deutschland aufhalten sollen und einen Schutzstatus für ein Jahr bekommen. Die Regelungen bezüglich des Erlangens der Niederlassungserlaubnis, aber auch die materiellen Ansprüche unterscheiden sich bei eingeschränkt schutzbedürftigen Personen grundlegend von Personen, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden.
Deshalb gibt es aus meiner Sicht sehr gute Gründe dafür, dabei zu bleiben, dass der Rechtsanspruch ausgeschlossen ist, auch über den 1 August hinweg. Ich bin aber auch der Überzeugung, dass wir mit diesem Gesetzentwurf drei Grundsätzen entsprechend Rechnung tragen: zum einen dem Grundsatz auf Humanität und Hilfsbereitschaft, zum anderen dem Grundsatz auf Sicherheit sowie schließlich dem Grundsatz, die Integrationsbereitschaft und die Integrationsfähigkeit unseres Landes mit zu berücksichtigen.