Vielen Dank, Herr Präsident. – Sehr geehrte Frau Ministerin, mit dem ESUG wurde durch die Stärkung der Verfahrensart Eigenverwaltung letztlich die Gestaltungsmacht zugunsten von Verwaltern und Gläubigern verschoben. Als Folge ist jedoch die Bedeutung der Kontrollfunktion des Insolvenzrichters gestiegen. In den mir persönlich zugegangenen Rückmeldungen aus der insolvenzrechtlichen Praxis wurde kritisch angemerkt, dass viele Insolvenzrichter ihrer Kontrollfunktion nicht gerecht werden und, salopp gesagt, manchmal einfach genauer hinschauen müssten. In der Stellungnahme des DAV zur durchgeführten Evaluation wurde dies näher ausgeführt und insbesondere betont, dass in manchen Bezirken die dem Gericht unterbreiteten Vorschläge fast reflexartig übernommen würden.
Deshalb meine Frage – ganz kurz –: Wird von Ihnen erstens die Feststellung eines richterlichen Kontrolldefizits geteilt? Und zweitens, ist aus Ihrer Sicht angedacht, die Empfehlung des DAV umzusetzen, oder gibt es bei Ihnen im Hause eventuell sogar darüber hinausgehende eigene Vorstellungen zu Korrekturen der InsO? – Danke.