Ich habe eben schon angedeutet, dass die Rückmeldungen aus den unterschiedlichen Berufsgruppen, die mit dem ESUG befasst sind, durchaus unterschiedlich waren. Wir sehen tatsächlich, dass es in der Gruppe derjenigen, die gerichtlich damit befasst sind – in der Gruppe der Insolvenzrichterinnen und -richter ebenso wie bei denjenigen, die da im nachgeordneten Bereich tätig sind –, mehr Vorbehalte als bei fast allen anderen gibt. Das ist sicherlich ein Punkt, dem wir nachgehen werden.
Ob die Kritik des DAV im Einzelnen berechtigt ist, lässt sich so kurz nach Erscheinen der Studie natürlich nicht sagen. Die Frage aber, wie das konkret durch die Richterinnen und Richter umgesetzt wird, ist natürlich eine Frage, der wir uns im Zuge dieser Evaluation noch mal widmen werden.