Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte noch mal eine Einordnung vornehmen – die Darstellungen gehen da leider teilweise sehr durcheinander –,
wann denn eigentlich was hier beraten wurde. Natürlich haben wir alle Respekt – und das gehört sich auch so – vor einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Wie auch schon ausgeführt wurde, ist dieser Beschluss eine formelle Beschlussfassung und keine Äußerung zur Sache. Die Sachentscheidung folgt noch. Es ist jetzt eine formale Entscheidung, mit der keine Rechtsverwirkung eintritt; vom Bundesverfassungsgericht wurde festgehalten, dass keine offenkundige Unzulässigkeit und keine offenkundige Unbegründetheit vorliegen. Aber damit ist offen, ob es denn in der Sache zulässig und begründet ist. Das muss noch geprüft werden.
Was hier gerade stattfindet, ist eine Unterstellung, dass der Vortrag des Kollegen Heilmann in der Sache begründet sei. Das ist nicht der Fall. Das dürfen wir auch nicht einfach unterstellen, da es das Verfahren, die parlamentarische Befassung mit dem Gebäudeenergiegesetz, in ein völlig falsches Licht rückt.
Insofern: Im richtigen Licht betrachtet, so wie es auch tatsächlich im parlamentarischen Verfahren stattgefunden hat, ist es so, dass die Einbringung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung Mitte Juni dieses Jahres erfolgte. In der Tat – das ist kein Geheimnis; deswegen möchte ich das durchaus noch mal erwähnen – hatten sich sowohl die SPD-Bundestagsfraktion als auch die Grünenfraktion eine frühere Einbringung gewünscht. Über den Zeitpunkt der Einbringung hatten wir einen Dissens in der Koalition, den wir dann geheilt haben. Wir sind Mitte Juni in ein Verfahren eingetreten, das für sich genommen immer noch ausreichend Beratungszeit vorsah.
Ich möchte hier noch mal feststellen, dass ausreichend Beratungszeit gegeben war; denn die Einbringung war, wie gesagt, Mitte Juni. Wir hatten schon am 21. Juni eine erste Anhörung. Wir haben uns dann, weil es umfangreiche Änderungen geben sollte und weil es der Wunsch der Opposition war – wir wollten dem Wunsch nichts entgegensetzen –, auf eine zweite Anhörung verständigt. Wir haben es aber verfahrenstechnisch nicht für erforderlich gehalten, eine zweite Anhörung durchzuführen.
– Nein, das haben wir nicht.
Ich kann Ihnen auch sachlich darlegen, warum es dieser zweiten Anhörung nicht bedurft hätte. Denn wir hatten uns in der Koalition aufgrund der gerade erwähnten Verständigungsschwierigkeiten, die wir zu Beginn hatten, auf eine Einbringung inklusive Leitplanken geeinigt. Es gab also die Einbringung des Gesetzentwurfes plus Leitplanken. Das heißt, wir haben uns auf bestimmte Änderungen, die wir im parlamentarischen Verfahren vornehmen würden, schon vorweg geeinigt.
Das wäre für das parlamentarische Verfahren nicht notwendig gewesen; aber wir haben es koalitionsintern schon getan. Da wir das getan und diese Leitplanken, also die Verständigung über die Änderungen, öffentlich gemacht haben, hatten die Sachverständigen auch schon die Möglichkeit, darauf Bezug zu nehmen. Insofern waren diese Änderungen auch schon Gegenstand der ersten Anhörung und somit einer intensiven parlamentarischen Befassung.
Im Grunde genommen hatten wir aufgrund dieser Situation, die wir uns alle so nicht ausgedacht hatten – sie war außergewöhnlich –, parlamentarisch betrachtet – und mir als Parlamentarierin ist wichtig, das zu betonen – sogar einen Mehrwert. Denn anhand der Leitplanken konnten wir den Sachverständigen schon vorab zeigen, was im Mittelpunkt unserer parlamentarischen Beratungen stehen wird. Das war ein Mehrwert, und es ist wichtig, das auch mal zu sagen.
Die Veränderungen, die wir im parlamentarischen Prozess vorgenommen haben, waren sehr wohl weitreichend.
Aber niemand anders als das Parlament – auch wenn hier schon wieder komische Bemerkungen kommen – hat das Recht, Gesetzesänderungen vorzunehmen und das Gesetz zu beschließen. Es gibt keine weitere Instanz, und auch das Verfassungsgericht könnte uns nicht die Tiefe der Änderungen vorschreiben. Das ist die Hoheit des Parlaments.
Deswegen ist es auch wichtig – ganz unabhängig davon, wie umfangreich dieser Änderungsantrag ist –, festzuhalten: Wir haben ihn am 30. Juni versendet, und damit früher als manche andere Änderungsanträge.
Wir alle wollen die Anträge gerne immer möglichst früh vorliegen haben. Aber auch Herr Heilmann hat es schon gesagt: Das ist keine Besonderheit in dieser Koalition und in dieser Legislaturperiode. – Es ist leider so – das ist sehr häufig; das war auch in den vorangegangenen Legislaturperioden so –, dass Änderungsanträge manchmal erst sehr kurzfristig vor der Ausschusssitzung kommen. Das war in früheren Legislaturperioden nicht anders. Aber ich will gar nicht in Abrede stellen, dass wir uns immer bemühen sollten, sie möglichst früh vorzulegen, um die Beteiligung breit zu halten. Aber auch Herr Heilmann hat ja zugestanden, dass das in anderen Legislaturperioden auch nicht anders war.
Insofern: Der Änderungsantrag, den wir am 30. Juni vorgelegt haben,
enthielt sehr umfangreiche Änderungen, aber es war trotzdem ein Änderungsantrag. Sie versuchen hier die ganze Zeit
– nein, nein, nein –, den fälschlichen Anschein zu erwecken – auch in Richtung Bundesverfassungsgericht ist es noch mal wichtig, das festzustellen –, als ob dieser Änderungsantrag, den wir am 30. Juni versendet haben, ein neuer Gesetzentwurf gewesen sei, als ob wir den alten durch einen neuen ersetzt hätten. Das ist falsch.
Es ist ein Änderungsantrag.