Vielen Dank, Herr Kollege Föst, dass Sie die Zwischenfrage zulassen. – Ich will dann doch, weil Sie sagten, ich hätte jetzt hier für die Union Falschbehauptungen aufgestellt, eine Zwischenfrage stellen. Auf meine Frage, welche Falschbehauptungen es denn seien, sagten Sie, dass ich gesagt hätte, dass die Pflichten des Heizungsgesetzes erst dann greifen, wenn eine Wärmeplanung vorliegt. Ich habe aber auf die Konstellation hingewiesen, dass die Pflichten nach dem Heizungsgesetz selbstverständlich auch gelten, wenn die im Gesetz vorgesehenen Fristen im Wärmeplanungsgesetz nicht umgesetzt sind. Sie haben gerade gesagt, das wäre nicht so.
Ich will Ihnen mal § 71 Absatz 4 Satz 8 GEG vorlesen:
„Gemeindegebiete, in denen nach Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder nach Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.“
Das heißt, das, was ich gesagt habe, ist absolut korrekt. Wenn die Kommunen, was absolut vorhersehbar ist, diese Fristen nicht einhalten können,
bedeutet das für die Menschen, für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort: Sie müssen die Pflichten des Heizungsgesetzes einhalten, obwohl es keine Klarheit gibt, was in diesem Gemeindegebiet zukünftig an Wärmeträgern zur Verfügung gestellt wird.