Herr Kollege Kubicki, also, wortreich haben Sie das ja jetzt spannend erklärt. Aber wenn Sie dann jetzt schon so herausfordernd aufs Staatsrecht abstellen, will ich Sie gerne mal zu dem Thema fragen.
Wenn Sie mir gut zugehört haben, wissen Sie, dass ich das nicht für verfassungswidrig erklärt habe, sondern gesagt habe: Die Verfassung regelt dazu nichts.
Und wir sind der Auffassung: Eine Abwahl und auch der Antrag der AfD wären nur möglich, wenn es eine Geschäftsordnungsänderung gibt.
Ich will Ihnen aber eines sagen: Ich finde es echt unwürdig, dass wir hier solche Ad-personam-Debatten überhaupt führen.
Das ist unwürdig gegenüber Frau Pau.
Das wäre auch unwürdig gegenüber Herrn Kubicki. Und ich will Ihnen sagen: Wir hätten auf unseren Antrag sehr gut verzichten können,
wenn man sich auf das hätte einigen können, was hier jahrzehntelang Praxis war, nämlich die Geschäftsordnungswidrigkeit des AfD-Antrags festzustellen.
Deswegen, Herr Kubicki, frage ich Sie:
Was ist denn aus Ihrer Sicht der geschäftsordnungsrechtliche Unterschied, der den AfD-Antrag zulässig macht, wo seit Jahrzehnten die von mir benannten Anträge – KPD, SPD, alles andere – unzulässig waren?
Und wie können Sie jetzt sicherstellen, dass in Zukunft nicht jede Woche hier Anträge gestellt werden über die Eignung von Vizepräsidenten, Ausschussvorsitzenden und anderen mehr?
Was macht den AfD-Antrag zulässig, wo er jahrelang geschäftsordnungsrechtlich unzulässig war?
Sie haben diese Debatte damit doch erst provoziert.