Herr Oellers, vielen Dank für die Frage. – Ja, das ist mir bewusst. Sie haben recht: Die Kündigung ist vom Nachweisgesetz nicht betroffen.
Aber was vom Nachweisgesetz betroffen ist, sind die Bedingungen, unter denen gekündigt werden kann, weil sie Teil der wesentlichen Vertragsbedingungen sind.
Sie sind im Nachweis schriftlich festzuhalten und mit auszuhändigen.
In dem Beispiel, das ich gerade erwähnt habe, wollen Leute in dem Moment, in dem ihnen gekündigt wird, wissen: Durfte man das eigentlich?
So wie diejenigen, die wissen wollen, unter welchen Bedingungen Garantie gilt, wollen sie wissen: Was gilt in dem Moment, in dem mir gekündigt wurde?
Für all die Menschen wollen wir Schutz aufrechterhalten, und Sie wollen das nicht.
Sie nehmen sich eine ganz bestimmte Gruppe von Beschäftigten und machen sie zum Maßstab für alle anderen, nach dem Motto: Ich kann mit einem iPad umgehen; ich habe einen Drucker zu Hause. Wenn ich das kann, dann werden auch alle anderen schon mit der elektronischen Form umgehen können.
Sie gehen über Formvorschriften hinweg und mähen sie mit einem Rasenmäher weg, ohne Rücksicht auf irgendwelche Rechte und Schutzbedürfnisse von Beschäftigten.
Das passt eigentlich gar nicht schlecht zu einer Fraktion, deren Chef noch vor ein paar Tagen von hier vorne aus sehr deutlich gemacht hat, dass er für Klempner und all die Handwerker/-innen in diesem Land nicht viel mehr als Spott übrig hat.
Ich habe hier zusammen mit meinen Kollegen Carlo Cronenberg und Beate Müller-Gemmeke nach Wegen gesucht, das Nachweisgesetz so anzupassen, dass es diejenigen schützt, die Schutz brauchen, und denen mehr Freiheit ermöglicht, die von mehr Formfreiheit einen Nutzen haben können.