Sehr verehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das neu geregelte Kulturgutschutzgesetz aus dem Jahr 2016 hat sich bewährt. Eine Generalrevision war, wie dem Fünfjahresbericht der Bundesregierung über den Zeitraum 2016 bis 2021 zu entnehmen ist, nicht nötig. Bewährt haben sich die zentralen Bestimmungen zur Einfuhr und zur Sorgfalt beim Inverkehrbringen von Kulturgut. Sie stellten keine nennenswerte Mehrbelastung dar, haben Deutschland aber als attraktiven Handelsstandort stabiler gemacht, wie die Umsatzergebnisse am deutschen Auktionsmarkt und der Einstieg von Sotheby’s in diesen gezeigt haben.
Auch die Ausweitung des gesetzlichen Schutzes auf Kulturgut, das sich im Eigentum und Bestand öffentlich getragener Einrichtungen und Sammlungen befindet, durch den erweiterten Begriff „nationales Kulturgut“ erscheint sachdienlich, so der Bericht, ebenso die Einführung einer grundsätzlichen Ausfuhrgenehmigungspflicht für nationales Kulturgut. Damit wurden rechtliche Vorkehrungen getroffen, um im Falle des Abhandenkommens von Kulturgut den internationalen Rechtsrahmen für die Wiedererlangung nutzen zu können.
Eine erneute Überarbeitung wurde aber notwendig aufgrund der Diskrepanzen zwischen dem KGSG und dem sich entwickelnden EU-Rechtsrahmen für den Kulturgüterverkehr. Der vorliegende Entwurf einer Weiterentwicklung des Gesetzes leistet genau das: Durch das Gesetz ist mit der BKM künftig eine Behörde, eine oberste Bundesbehörde, für Kultur und Medien zuständig. Außerdem kann der Zeitraum für die Ausfuhr von Leihgaben bei begründeten Ausnahmen von fünf auf bis zu zehn Jahre verlängert werden, etwa um Folgeausstellungen zu organisieren. Zudem gelten Sorgfaltspflichten künftig erst ab einer Wertgrenze von 5 000 Euro.
Insgesamt erfolgt mit der Weiterentwicklung eine Harmonisierung mit der EU-Verordnung über die Einfuhr von Kulturgütern. Zudem werden der internationale Leihverkehr für Museen und der Handel erleichtert. Die Interessenabwägung zwischen dem Schutz von Kultur und dem Abbau von bürokratischen Hürden für Handel und dem Austausch zwischen Museen ist so in gutem Gleichgewicht.
Darüber hinaus stärken die vorgesehenen Änderungen die Rechtssicherheit: Sicherstellungen durch die Landeskulturbehörden werden künftig klarer geregelt.
Somit erfüllt die vorliegende Weiterentwicklung des Kulturgutschutzgesetzes die Absichten des Koalitionsvertrags. Zugleich unterstreichen die Neuregelungen den besonderen gesellschaftlichen Wert von Kulturgut; denn Kulturgüter und Kunstwerke sind keine Waren wie andere, sie sind keine austauschbaren Gegenstände. Vielmehr geben sie Auskunft über die Zeit und die Geschichte ihrer Entstehung, über ihren Herkunftsort, über die Gesellschaft, aus der sie hervorgegangen sind. Sie enthalten ästhetische und künstlerische Botschaften. Sie sind insofern Anlass zur Reflexion der eigenen kulturellen Identität.
Zugleich reicht Kulturgutschutz weit über nationale Grenzen hinaus; denn der internationale Austausch von Kunst- und Kulturgütern trägt dazu bei, Einblicke in Denken, Erfahrungen und ästhetische Empfindungen anderer Gesellschaften zu erhalten.
Kulturgüter haben generell neben ihrem materiellen immer einen hohen immateriellen Wert. Kulturgüter sind Ausdruck von Menschheitsgeschichte, und ihr Schutz muss in unser aller Interesse sein. Kulturgutschutz, der den Namen verdient, schließt damit den Respekt und die Achtung vor Kulturgütern aus anderen Regionen der Welt ein. Kulturgutschutz muss ebenso die Bereitschaft beinhalten, Kulturgut an die Herkunftsländer zurückzugeben.
Ich danke Ihnen.