Können wir uns darauf einigen, dass die UN-Menschenrechtskonvention nur bedeutet, dass man nicht in unsichere Staaten zurückschieben darf, wo Menschen verfolgt werden? Des Weiteren können wir uns sicherlich darauf einigen, dass Verträge einzuhalten sind. In Artikel 3 Absatz 2 EU-Vertrag steht, dass die Staaten offene Binnengrenzen gewähren, aber die EU im Gegenzug sichere Außengrenzen, ein sicheres Asylsystem und innere Sicherheit gewährt. Wir haben weder sichere Außengrenzen weder ein funktionierendes Asylsystem noch innere Sicherheit, wie wir auf unseren Straßen sehen.
Nun meine Frage: Es gibt im internationalen Vertragsrecht den Grundsatz „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, Artikel 62 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Wäre das nicht ein Grund, hier die Grenzen so lange zu schließen, –