Vielen Dank, Herr Kollege Wiese, dass Sie die Frage zulassen. Ich habe ja gerade schon gesprochen. Ich hätte mich daher eigentlich auch nicht mehr gemeldet, aber das, was Sie hier sagen, kann nicht unwidersprochen bleiben.
Wenn Sie jetzt sagen, wir hätten Ihren Gesetzentwurf, Ihre Änderungsanträge nicht gelesen, dann muss ich jetzt einmal daraus zitieren. In § 28a Absatz 8 IfSG, so, wie Sie ihn jetzt vorgelegt haben, steht drin, dass nach dem Ende der epidemischen Notlage Maßnahmen möglich sind, wenn die Landesparlamente diese entsprechend beschließen. Dann heißt es weiter: Folgende Schutzmaßnahmen sind ausgeschlossen: „die Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen“.
Dann heißt es weiter: Auch die in Absatz 1 Nummer 14 genannten Einrichtungen – das sind die Gastronomie, die Bars und die Klubs – werden zukünftig nicht geschlossen werden können.
Das Einzige, was möglich ist – deswegen streuen Sie den Leuten bitte nicht Sand in die Augen –, ist, dass ein Gesundheitsamt in einem konkreten Einzelfall eine bestimmte Bar schließt. Das ist etwas völlig anderes als eine generelle Untersagung, die wir aber möglicherweise brauchen.