Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Einen Antrag zur Abschaffung des Restsolidaritätszuschlages bekommen wir ja regelmäßig von der rechten Seite vorgelegt – Herr Gottschalk, es ist nicht das erste Mal. Neu ist allerdings, dass Sie in der Begründung auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März dieses Jahres aufgreifen, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen wurde.
Das Gericht in Karlsruhe sagt: Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe setzt einen „aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes“ voraus, der durch den Gesetzgeber „allerdings nur in seinen Grundzügen“ zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlages ist dieser Mehrbedarf wiedervereinigungsbedingt.
Nun bin auch ich – wie viele andere in diesem Haus – davon ausgegangen, dass mit dem Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 dieser Mehrbedarf eigentlich nicht mehr besteht. Aber ich musste mich vom Bundesverfassungsgericht hier belehren lassen. Nur ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben. Da ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute noch nicht festgestellt werden kann, besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Restsolidaritätszuschlages. Und damit haben wir keine höchstrichterliche Vorgabe, den Solidaritätszuschlag in der aktuellen Form abzuschaffen.
Nun kann man natürlich sagen: Der Gesetzgeber als Souverän kann das Solidaritätszuschlaggesetz jederzeit ändern oder ganz abschaffen. – Aber dazu werden eben Mehrheiten in diesem Hohen Hause gebraucht. Und, liebe Kolleginnen und Kollegen auf der rechten Seite, diese Mehrheiten finden Sie hier nicht.
Deswegen ist dieser aufgewärmte Antrag Ihrerseits mal wieder nur fürs Schaufenster.
Herr Abgeordneter Gutting, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Gottschalk?
Ja.
Vielen Dank, verehrter Kollege Gutting. – Ist Ihnen bekannt – was die Begründung angeht –, dass die Bundesregierung mit dem Solidaritätszuschlag zwischen den Jahren 1995 und 2019 rund 87 Milliarden Euro mehr eingenommen hat, als sie für die Förderung der ostdeutschen Bundesländer im Rahmen des Solidaritätspaktes ausgegeben hat? Das heißt, die Argumentation, auf die Sie sich eben gestützt haben, aber auch die des Verfassungsgerichts ist eigentlich ad absurdum geführt.
Noch mal für Sie da oben und für alle anderen hier: ein Überschuss von 87 Milliarden Euro zwischen 1995 und 2019, der nicht an die neuen Bundesländer geflossen ist. Das wäre doch ein Argument, zu sagen: „Jetzt lasst uns den mal zusammen abschaffen“, oder nicht, Herr Gutting?
Sie können die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes zwar als absurd bezeichnen; aber es wurde kursorisch geprüft. Entsprechende Gutachten wurden in den Verfahren vorgelegt. Und das oberste Gericht geht davon aus, dass es nach wie vor einen wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarf gibt. Ich muss es zur Kenntnis nehmen; denn das Bundesverfassungsgericht ist dieser Meinung.
Das heißt aber nicht, dass man hierzu nicht auch eine eigene Meinung haben kann. Und meine eigene Meinung ist, dass der jetzt erhobene Restsoli eine Sondersteuer ist, die in weiten Teilen doch die Falschen trifft. Es sind eben nicht nur die Superreichen, die mit dieser Abgabe zusätzlich belastet werden. Denn bei einer Einkommensteuerlast ab circa 18 000 Euro im Jahr ist man meines Erachtens nicht wirklich reich, aber man ist vom Soli betroffen. Auch mit Freigrenze, auch mit Milderungszone belastet der Soli zusätzlich zur progressiven Einkommensteuer bis weit in die Mitte der Gesellschaft hinein.
Es wurde vorhin schon angesprochen: Auch bei der Besteuerung der privaten Altersvorsorgeprodukte kommt zur Abgeltungsteuer der Soli hinzu. Es trifft also auch hier die kleinen Leute. Wenn wir die zweite Säule der Altersvorsorge tatsächlich stärken wollen, ja, stärken müssen, dann muss der Soli in der Perspektive weg.
Ich persönlich bin der Überzeugung, dass es unabhängig von den vorhin zitierten verfassungsrechtlichen Ausführungen ein Gebot der Steuergerechtigkeit, ein Gebot der Steuerwahrheit ist, auch den Restsoli in den nächsten Jahren abzuschaffen.
Ich komme darauf zurück, dass wir natürlich die Wirtschaft stärken müssen und dass das im Moment der Fokus ist; aber aktuell ziehen wir eine große Unternehmensteuerreform vor. Der erste Punkt ist der Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, über den heute Morgen bereits in diesem Haus debattiert wurde.
Es wird steuerliche Entlastungen für den Mittelstand geben; und trotzdem werden wir die Abschaffung des Solidaritätszuschlages nicht aus dem Blick verlieren.
Wir haben laut Bundesverfassungsgericht sogar die Aufgabe, dieses weiter zu beobachten. Es gibt eine Beobachtungsobliegenheit, die uns das Bundesverfassungsgericht mitgegeben hat. Das heißt für mich: Aufgeschoben bedeutet nicht aufgehoben. Zunächst haben aber eine Neujustierung des Einkommensteuertarifs und eine echte Reform der Unternehmensteuer mit einer Senkung der Körperschaftsteuer Priorität.
Ergo: Steuerreform und unser heute Morgen eingebrachtes steuerliches Investitionsprogramm first, die Abschaffung des Restsolidaritätszuschlages second.
Ich darf für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Herrn Sascha Müller aufrufen.