Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Staatlich angedachte oder gar verordnete Digitalisierung muss nicht schlecht sein, soweit sie auf Freiwilligkeit und Freiheit setzt.
Einer in diesem Sinn angelegten Digitalisierung gerichtlicher Verfahren verschließen wir uns, wie mein Kollege Jacobi schon gesagt hat, durchaus nicht.
Die hier zur Diskussion stehenden Regelungen sollen nach der Vorstellung der Koalition Teil eines zukunftsfähigen und bürgernahen Rechtsstaats sein, den Zugang zur Justiz erleichtern, Verfahren beschleunigen und die Effizienz der Rechtsprechung steigern. Ich nehme es vorweg: Das Ziel verfehlt der Entwurf mit Abstand.
Schon nach der ausdrücklichen Absicht des Entwurfs sind die Regelungen gewissermaßen als reales Versuchslabor angelegt. Bei einem solchen Provisorium ist es überhaupt nicht verwunderlich, wenn Anwendungsfelder ausgespart werden, in denen die Digitalisierung tatsächlich Vorteile bringen könnte, oder Regelungen fehlen, die durchaus sinnvoll wären, zum Beispiel Vorschriften zur Bündelung von Massenverfahren.
Empirische Untersuchungen haben übrigens gezeigt, dass die Bürger überhaupt keinen Bedarf für digitale Klagemöglichkeiten wie das Onlineverfahren sehen. Privatpersonen und Unternehmen kritisieren vielmehr die häufig viel zu lange Verfahrensdauer und die viel zu hohen Kosten.
Dass der Gebührensatz bei den Gerichtskosten für Onlineverfahren laut Entwurf von 3,0 auf 2,0 gesenkt werden soll – geschenkt. Das mag ein gewisser Anreiz sein, ist aber sicherlich nicht ausschlaggebend.
Gleichzeitig birgt der Entwurf jedoch erhebliche Risiken für die beteiligten Bürger und Unternehmen durch Beschneidung grundlegender Verfahrensprinzipien – mein Kollege Jacobi hat dies vorhin auch schon erwähnt –, zum Beispiel durch einen Eingriff in den Verhandlungsgrundsatz, der sehr erstaunlich ist. Besonders problematisch ist aus meiner Sicht jedoch das Absehen von einer möglichen Verhandlung, weil damit die erhebliche Gefahr besteht, dass Gerichte schon aus Eigeninteresse die Verzichtbarkeit mündlicher Termine annehmen.
Dass diese Befürchtung durchaus begründet ist, zeigt die weitverbreitete Gerichtspraxis in Insolvenzverfahren. Wer in Insolvenzverfahren tätig war, weiß ganz genau, dass schriftliche Verfahren bei den Gerichten mittlerweile gang und gäbe sind, selbst in größeren Verfahren und selbst bei Unternehmensinsolvenzen. Das zeigt ganz genau, in welche Richtung es hier läuft.
Dass mündliche Verhandlungen zudem in Form einer Videoverhandlung durchgeführt werden sollen und damit der Öffentlichkeitsgrundsatz missachtet wird, weil einfach noch keine vernünftige digitale Öffentlichkeit hergestellt werden kann, setzt den Entwurf noch größeren Zweifeln aus. Nicht hinzunehmen ist weiterhin, dass allein der Kläger über die Durchführung eines Onlineverfahrens entscheidet – auch das wurde schon angesprochen – und der Beklagte bei bestehender Kommunikationsplattform in die digitale Kommunikation gezwungen wird. Eine Ausnahme – das ist zu sagen – besteht nur für anwaltlich nicht vertretene natürliche Personen, ansonsten aber nicht.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Gesetzentwurf eine Verfahrensmöglichkeit zur Verfügung stellt, die nicht nachgefragt wird, die ausgerechnet für Bereiche, wo es sinnvoll wäre, keine Möglichkeiten aufzeigt und eine Beschleunigung lediglich um den Preis erheblich verkürzter Verfahrensrechte erreicht. Das halten wir für rechtsstaatlich fragwürdig. Der Entwurf ist in dieser Form nicht zukunftsfähig und schon gar nicht bürgernah. Die AfD lehnt ihn daher ab.
Vielen Dank.
Die nächste Rednerin in der Debatte: für die Unionsfraktion Tijen Ataoğlu. Es ist ihre erste Rede.