Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ähnlich wie so vielen Kolleginnen und Kollegen im Deutschen Bundestag ging es mir, als ich gehört habe, dass ich zu einem Antrag der AfD zum Thema Haftbefehl sprechen soll. Ich dachte zuerst, es geht um den Mitarbeiter von Maximilian Krah, also um eine Art Begnadigungsgesuch.
Dann ist mir aber aufgefallen: Das kann nicht sein; denn gegen ihn liegt ja kein Haftbefehl mehr vor, sondern er ist ein rechtskräftig verurteilter Straftäter.
Das als erste Bemerkung zur Sache.
– Ja, wenn sie recht hat, dann kann ich das ja gerne noch mal sagen. Wenn Annika Klose recht hat, dann möchte ich das hier gerne noch mal unterstreichen.
Es gibt ja auch einen Unterschied zwischen Menschen, die mit Haftbefehl gesucht sind, und Menschen, die strafrechtlich verurteilt sind:
Wenn man mit Haftbefehl gesucht wird, dann gilt immer noch die Unschuldsvermutung. Das hat Tino Chrupalla mal in einer juristischen Bestechlichkeit formuliert; ich glaube, es war bei Frau Illner. Ich bin mir nicht mehr ganz sicher, ob es dabei um Max Krah, Petr Bystron oder Björn Höcke ging.
Und dann gibt es diejenigen, die nicht per Haftbefehl gesucht werden, sondern strafrechtlich verurteilte Straftäter sind. Das ist zum Beispiel ein Björn Höcke oder der eben erwähnte Mitarbeiter von Maximilian Krah.
Diese Unterscheidung macht einen Rechtsstaat aus. Und dass wir Ihnen das hier erklären müssen, ist irgendwie kurios, lässt aber tief blicken, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Zur Sache kann ich noch sagen, dass in beiden Fällen – Haftbefehl bzw. rechtskräftige Verurteilung – gilt, dass man natürlich kein Bürgergeld bekommt, wenn man sich dem Jobcenter dauerhaft entzieht. Das gilt beim Haftbefehl übrigens – das ergibt sich ja auch aus Ihrer Anfrage – auf der Grundlage von § 7 Absatz 4 Satz 2 des Zweiten Sozialgesetzbuches. Deswegen weiß ich ehrlicherweise nicht, worüber wir hier überhaupt diskutieren. Diese halbe Stunde hätten wir uns alle sparen können.
Danke schön.