Ich gebe Ihnen mal ein Beispiel. Es geht um Mitwirkungspflichten bei der Reform der Grundsicherung und um Pflichtverletzungen. Im SGB I sind die Mitwirkungspflichten in § 66 jetzt schon so angelegt: Wenn ein Mensch, der Sozialleistungen bezieht, nicht mitwirkt, nicht erreichbar ist, dann kann der Staat die Sozialleistung komplett einstellen. Das beschreiben wir auch in dem Grundsicherungsgesetz noch mal. Darum geht es. Dass wir Wohnungslosigkeit vermeiden – das habe ich gerade geschildert –, ist bei Bedarfsgemeinschaften auf jeden Fall so. Es wird kein Kind, kein Partner auf die Straße gesetzt. Und vor allen Dingen: Wenn derjenige, der sich nicht meldet, nicht auffindbar ist, einen Tag später wieder da ist, dann werden die Leistungen wieder gezahlt. Deshalb ist das in diesem Entwurf sichergestellt. Das will ich an der Stelle noch mal sagen.
Nur: Es ist nicht richtig, so zu tun, als hätte es nie Mitwirkungspflichten, Pflichtverletzungen und Sanktionen gegeben. Das stimmt so nicht. Entsprechend ist meine Intention. Ich kann nicht, wenn ich keinen mehr erreiche, wenn der Nachbar sagt: „Der wohnt hier schon lange nicht mehr“, einfach weiterzahlen. Das halte ich für falsch. Deshalb werden die Zahlungen dann auch eingestellt.
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