Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was die Terrorismusbekämpfung anbelangt, verfügt Deutschland bereits über einen sehr gut bestückten Werkzeugkasten. Als Folge des linken Terrors der Roten-Armee-Fraktion wurde 1976 der Tatbestand des § 129a StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen – geschaffen.
Infolge der Anschläge von Al-Qaida 2001 erfolgte eine Erweiterung der Strafbarkeit auf ausländische Terrororganisationen in § 129b Strafgesetzbuch. 2009 kamen dann die Vorschriften der §§ 89a, b und c StGB hinzu, die Vorbereitungshandlungen zur Begehung terroristischer Straftaten umfassen. 2020 wurde der Anwendungsbereich des § 86a StGB, wie schon erwähnt, um den Terrortourismus des IS erweitert. Wir ahnden damit den nationalen wie den internationalen Terror mit harten Sanktionen und schrecken zugleich ab.
Mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf nehmen wir Erweiterungen zur Terrorismusbekämpfung vor, die eine EU-Richtlinie von 2017 vorgibt. Die Ampelkoalition schaffte das in der letzten Wahlperiode nicht mehr. Frau Kollegin Gumnior, Sie haben im Prinzip den eigenen Gesetzentwurf von damals kritisiert.
Einmal mehr liefert nun die Koalition aus Union und SPD. Wir schärfen damit das Strafrecht zum Schutze des Staates und stärken so den demokratischen Rechtsstaat.
Leider greift der Fanatismus, wie man jüngst wieder leidvoll in Australien erfahren musste – das wurde auch schon erwähnt –, immer weiter um sich. Den Opfern gehört unser Mitgefühl, und den Tätern sagen wir den Kampf an. Unsere Waffe ist und bleibt dabei das scharfe Schwert des Rechts.
Per Gesetzentwurf definieren wir die terroristische Straftat. Neu hinzu kommt der Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit der Vorbereitung terroristischer Straftaten. § 89a Absatz 2b StGB stellt nun auch die versuchte Anstiftung zu einer terroristischen Straftat unter Strafe.
Eine weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit findet in § 89c StGB statt, wenn es um die Vorbereitung terroristischer Straftaten geht – es wurde bereits erwähnt –, beispielsweise durch die Beschaffung von Alltagsgegenständen oder das Einsammeln von Geldern. Ergänzt wird das Ganze durch den § 99 Absatz 1 StGB, in dem wir eine Strafschärfung für Spionagetaten vornehmen; denn, liebe Kolleginnen und Kollegen: Die Spione sind unter uns.
Zum Gesetzentwurf möchte ich kritisch anmerken – wie das mehrere Sachverständige in der Anhörung am 23.09.2024 schon getan haben –, dass die immer weitere Ausdehnung der Strafbarkeit in das an sich nach unserer Vorstellung grundsätzlich straflose Vorbereitungsstadium die Gefahr in sich trägt, das repressive Strafrecht immer mehr zum Mittel des präventiven Polizeirechts zu machen. Hier müssen wir darauf achten, dass wir im Interesse des alles staatliche Handeln durchdringenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Balance halten.
Künftig muss beim Zustandekommen solcher Richtlinien, die uns als nationalem Gesetzgeber nur noch einen minimalen Gestaltungsspielraum lassen, mehr darauf geachtet werden, dass solche Geburtsfehler vermieden werden. Wir erleben das gerade wieder einmal mehr bei einer Richtlinie zur Verschärfung des Umweltstrafrechts.
Die Definition von Straftaten ist das eine, die Wirksamkeit ihrer Verfolgung und Aufklärung ist das andere. Es wurde bereits gesagt, dass wir den Ermittlungsbehörden hierzu weitere taugliche Instrumente zur Seite stellen. Ich möchte an dieser Stelle erwähnen, dass selbstverständlich alle Ersuchen um die Übermittlung von entsprechenden elektronischen Beweismitteln dem richterlichen Vorbehalt unterworfen sind; die Oberlandesgerichte sind hier zentral zuständig. Das schafft grundsätzlich das notwendige Bindeglied zwischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden.
Ich freue mich auf die weiteren Beratungen. Ich wollte Ihnen eigentlich noch Zeit schenken; das geht jetzt nicht mehr. Ich wünsche allen ein frohes Weihnachtsfest.
Danke schön.
Der abschließende Redner in dieser Debatte ist für die Unionsfraktion Dr. Martin Plum.