Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Sicherheitspaket der drei Gesetzesvorhaben, die wir heute Abend verabschieden werden, werde ich mich angesichts der knappen Redezeit auf die materiellrechtliche Seite beschränken und ausschließlich zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung und zu den Optimierungen, die wir nach den Beratungen vorgenommen haben, sprechen. Zu den anderen beiden Gesetzen hat aus Unionssicht bereits der Kollege Carsten Müller gesprochen bzw. wird nach mir noch der Kollege Christian Moser sprechen.
Wie ich schon in meiner Rede zur ersten Lesung des Gesetzes betont habe, bleibt festzuhalten: Deutschland hat in den vergangenen fünf Jahrzehnten die Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung des Terrorismus auf nationaler Ebene kontinuierlich erweitert und verbessert. Der gesetzgeberische Anpassungsbedarf zur Umsetzung der EU-Richtlinie war daher überschaubar. Aber auch dank der guten Zusammenarbeit mit dem Koalitionspartner sind wir hier sehr gut vorangekommen. Dennoch gilt auch hier der Satz von Mark Twain: Wer glaubt, gut zu sein, hat aufgehört, besser zu werden.
Und genau diese Verbesserungen haben wir vorgenommen. Ganz konkret: Es wurde eine Legaldefinition der bislang durch die Rechtsprechung definierten terroristischen Straftaten in einem enumerativen Katalog in § 89a Absatz 1 StGB vorgenommen. Reisetätigkeiten zur Unterstützung terroristischer Straftaten werden unter Strafe gestellt, das Sammeln von Geldern zugunsten terroristischer Organisationen ebenso. Auch das Beschaffen der bereits angesprochenen alltäglichen Gegenstände, etwa das Anmieten eines Fahrzeugs mit dem Ziel, eine Amokfahrt wie die in Magdeburg durchzuführen, fällt unter die Strafbarkeit. Wir erfassen die Einflussnahme ausländischer Mächte zur Begehung von Straftaten in Deutschland, beispielsweise gegen Oppositionelle, die bei uns Zuflucht gesucht haben, oder vom Ausland gesteuerte Straftaten, die geeignet sind, das Vertrauen in die Demokratie zu untergraben, wie die sogenannten Bauschaumfälle vor der letzten Bundestagswahl. Schließlich haben wir die Strafandrohung bei ausländischer Agententätigkeit verschärft.
Mehreren Tatvarianten ist eines gemeinsam: Sie verlagern die Strafbarkeit weit nach vorne – in das sogenannte Vorbereitungsstadium, das grundsätzlich straflos ist. Denn normalerweise überschreitet ein Täter die Schwelle zur Strafbarkeit erst mit dem Beginn des Versuchs einer Straftat, nach dem bekannten Motto „Jetzt geht es los!“.
Doch Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. Bei besonders gefährlichen Delikten – bei sogenannten abstrakten Gefährdungsdelikten, und um die geht es hier – stuft der Gesetzgeber bestimmte Handlungen als generell gefährlich ein. Es bedarf dabei keines konkreten Schadens, um die Strafbarkeit zu begründen. Vergleichbares gilt im Umweltstrafrecht oder bei Taten wie einer Brandstiftung, deren schädigende Wirkung der Täter nicht kontrollieren kann.
Diese Systematik verkennen die Entschließungsanträge der Grünen und der Linken, wenn sie kritisieren, wir bewegten uns nicht mehr im Bereich des repressiven Strafrechts, sondern betrieben präventive Gefahrenabwehr im Strafrecht mit strafrechtlichen Mitteln. Niemand kann jedoch ernsthaft bestreiten, dass vom Terrorismus, der oft mit Massenmorden einhergeht, eine extreme Gefahr für elementare Rechtsgüter, aber auch für die demokratische Ordnung als Ganzes ausgeht.
Angesichts dieser Bedrohungslage bewegt sich das Gesetz zur Umsetzung der Terrorismusbekämpfungsrichtlinie klar im Rahmen des für jedes staatliche Handeln geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ich bitte daher um Zustimmung.
Vielen Dank.