Frau Präsidentin! Es ist eine große Herausforderung; aber wir stellen uns dieser.
Ich will kurz in den Sach- und Streitstand einführen. Bei der Bundestagswahl am 23. Februar erzielte das BSW nach dem amtlichen Endergebnis – das ist hier relevant – einen Stimmenanteil von 4,981 Prozent. Mithin fehlten dieser Partei exakt 9 529 Stimmen zum Erreichen der 5-Prozent-Hürde und damit zum Einzug in den Bundestag. Aufgrund der Knappheit des Ergebnisses und der Korrektur von ersten Auszählungsfehlern, und zwar solchen, die die Grundlage für das vorläufige amtliche Endergebnis bildeten, meint die Einspruchsführerin, es bedürfe insgesamt einer Neuauszählung.
Ich will eines sagen: Ich kann diese unmittelbar persönliche Betroffenheit und Enttäuschung bei den Mitgliedern und den Unterstützern dieser Partei verstehen. Allerdings bedarf die Wahlprüfung der Einhaltung genauer Spielregeln. Ich will das Ergebnis einer sehr umfassenden Prüfung vorwegnehmen: Es hat sich tatsächlich, obwohl das Ergebnis sehr knapp ist, kein einziger Wahlfehler, der Mandatsrelevanz hat, erwiesen.
Meine Damen und Herren, ich will es ausdrücklich sagen: In der Diskussion, die wir in der Öffentlichkeit geführt haben, ist hier und da der Eindruck erweckt worden, dass die Wahleinsprüche im Verfahren verzögert bearbeitet worden seien. Das ist verkehrt. Wir haben mit höchster Beschleunigung an dem Fall gearbeitet. Diese Herabsetzung des Verfahrens ist im Übrigen noch umkränzt worden von den Behauptungen, dass es eine erhebliche Abweichung zwischen dem vorläufigen Ergebnis und dem abschließenden amtlichen Endergebnis gegeben habe und dass auch der Anteil der ungültigen Stimmen besonders hoch sei. Beide Behauptungen sind ebenso grundfalsch. Das Gegenteil ist richtig.
Ich halte es auch für einen außergewöhnlich unredlichen Ansatz, die vielen Tausend sorgfältig geschulten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer diesem Generalverdacht auszusetzen. Gleichwohl müssen wir uns dem Einspruch des BSW unvoreingenommen nähern.
Wir haben mit einem großen Aufwand im Wahlprüfungsausschuss, insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, diesen umfangreichen Einspruch sorgfältig geprüft. Und wenn das Momentum der Verzögerung angeführt wird, dann gehört zur Wahrheit allerdings eines: Das BSW hat den umfangreichen Einspruch erst wenige Stunden vor Fristablauf eingereicht. Das ist auch verständlich, weil auch die Einspruchsführerin einen großen Aufwand dafür verwendet hat. Und es geht um nicht ganz einfach zusammenzustellende und darzustellende Sachverhalte. Also: Der Einspruch ist fristgerecht eingereicht worden, und die Bearbeitung hat umgehend eingesetzt. Noch weit vor Konstituierung des Wahlprüfungsausschusses haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet.
Auch die Behauptung einer weiteren Verzögerung hält einer Überprüfung nicht stand. Das BSW, also die Einspruchsführerin selber, hat noch Ende Oktober dieses Jahres Schriftsätze eingereicht,
und die will sie ja offensichtlich bearbeitet sehen.
Meine Damen und Herren, es gibt im Wesentlichen zwei Argumentationen, auf die sich dieser Einspruch stützt. Die eine Säule sind statistische Betrachtungen und Hochrechnungen. Das kann einen solchen Wahleinspruch nicht tragen. Es kann diesen Wahleinspruch auch deswegen nicht tragen, weil bereits die vom BSW selber vorgenommenen Einteilungen bzw. Kategorisierungen in sich nicht widerspruchsfrei sind. Da wird in einem Schriftsatz von dieser und im nächsten von einer ganz anderen Maßgabe ausgegangen. Das ist insofern schon fehlerhaft. Im Übrigen ist es so: Wenn das BSW in einzelnen Wahlbezirken null Stimmen erhalten hat, dann ist das ja keine Anomalie, sondern gerade der Ausdruck einer freien Wahl; denn das kann passieren.
Es ist auch nicht das erste Mal, dass auf solche statistischen Betrachtungen abgestellt worden ist. Ich empfehle Ihnen einen Blick in den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 16/17, ergangen im Jahre 2018; man kann sich das ganz gut merken. Da war es im Übrigen die AfD, die hier heute mit einem Sondervotum antritt und genau dieselbe Argumentation angeführt hat. Das kann Zufall sein, muss es allerdings nicht.
Meine Damen und Herren, wir können diese Wahleinsprüche nur anhand von konkreten, detaillierten, substanziierten Wahleinsprüchen prüfen. Das BSW hat etwa 20 Wahleinsprüche substanziiert vorgetragen, bei 95 109 Wahlbezirken. Kein einziger dieser circa 20 Einzelvorträge hat sich bei Überprüfung erwiesen.
In der Regel ist genau das Gegenteil herausgekommen. Ich erspare es Ihnen jetzt, weitere Einzelheiten zu nennen.
Ich empfehle Ihnen die Heranziehung weiterer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung und will Ihnen noch ein Beispiel nennen. Es gab durchaus mal ein erfolgreiches Begehren einer Neuauszählung. Das ist behandelt und entschieden worden in der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, die zu finden ist im 85. Band, Seite 148 f. Die Situation war damals folgende: Es ging um die Erststimmen bei der Landtagswahl 1990 in Nordrhein-Westfalen und um 82 Wahlbezirke. Eine Einspruchsführerin hat zehn konkrete Beispiele geschildert; acht haben sich erwiesen. In 10 Prozent aller Wahlbezirke war es fehlerhaft; dort wurde neu ausgezählt.
Wir haben hier die Situation: 95 109 Wahlbezirke, 20 vereinzelte Vorträge, null davon haben sich erwiesen.
Die Redezeit ist abgelaufen.
Deswegen, meine Damen und Herren, kann dieser Einspruch nur zurückgewiesen werden.
Vielen Dank.
Der nächste Redner in dieser Debatte ist für die AfD-Fraktion Fabian Jacobi.