Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Nach den Einsprüchen des Bündnisses Sahra Wagenknecht – wir haben es schon gehört – hat der Ausschuss insgesamt 30 weitere Individualeinsprüche geprüft und abschließend beschieden. Diese Einsprüche beziehen sich auf einzelne Mandate oder auch auf Landeslisten.
Acht der Einsprüche – wir haben es auch schon gehört – richteten sich grundsätzlich gegen die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Wahlrechts. Beanstandet wurde insbesondere, dass Erststimmensiegerinnen und -sieger aufgrund fehlender Zweitstimmendeckung kein Mandat erhalten haben. Weitere Einsprüche betrafen die 5-Prozent-Hürde, die knappe Verfehlung dieser Hürde durch das BSW sowie die angeblich benachteiligende Positionierung dieser Partei auf den Stimmzetteln. Aber auch die Nichtzulassung einzelner Landeslisten wegen fehlender oder unzureichender Unterstützerunterschriften – konkret der gesetzlich vorgesehenen 2 000 – wurde gerügt.
Ein Einspruch wandte sich – das haben wir auch schon gehört – gegen die Zulassung der CDU- und CSU-Listen insgesamt, indem behauptet wurde, die Vertretung christlicher Wertvorstellungen verstoße gegen Menschenrechte und Völkerrecht. Aber unabhängig von der politischen Bewertung gilt hier generell: Soweit Einsprüche die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrecht oder Parteienzulassung betreffen, ist dies nicht Gegenstand der Prüfung durch den Wahlprüfungsausschuss. Diese Kompetenz liegt allein beim Bundesverfassungsgericht, das ordnungsgemäß besetzt ist. Und wir sind froh über die Auswahl der Richterinnen und Richter. Ich gehe davon aus, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht verfassungstreu sind, genauso wie wir Abgeordneten hier, die unabhängig arbeiten und sich nicht irgendwann mal den Vorwurf machen lassen wollen,
dass im Wahlprüfungsausschuss nicht unabhängig, gut und gemäß den Richtlinien unseres Rechtsstaates entschieden worden ist.
Besonders diskutiert wurde aber auch ein Einspruch gegen den Einzug des AfD-Kandidaten Sieghard Knodel über die Landesliste, der nach der Wahl aus Partei und Fraktion ausgetreten ist, sein Mandat jedoch behalten hat. Auch hier ist die Rechtslage eindeutig: Der Austritt aus einer Partei führt nicht zum Verlust des Mandats. Das freie Mandat ist ein Kernprinzip unserer parlamentarischen Demokratie.
Wie ernst aber ein Parteiaustritt bei der AfD zu nehmen ist, zeigt ein Beispiel, auf das ich hinweisen möchte: Thomas Seitz erklärte in der letzten Legislatur 2024 öffentlichkeitswirksam seinen Austritt aus Partei und Fraktion aus, wie er sagte, „Ekel“ und begründete das weiter mit der Günstlingswirtschaft der Parteichefin. Seine ehemalige Kollegin Joana Cotar pflichtete ihm bei. Auch sie hat die Partei aus diesen Gründen verlassen. Die logische Konsequenz für Thomas Seitz war, dass er nicht erneut aufgestellt wurde. Weniger logisch war hingegen, dass er mir vor ein paar Wochen im Wahlprüfungsausschuss wieder begegnete – als Mitarbeiter der AfD-Fraktion!
Der behauptete Ekel muss also begrenzt haltbar gewesen sein.
Diese Unglaubwürdigkeit ist leider symptomatisch für vieles, was wir von dieser Partei kennen.
Die Einsprüche haben wir geprüft. Es liegen keine Wahlfehler vor. Wir empfehlen, die Einsprüche zurückzuweisen.
Sie müssen zum Ende kommen, bitte.
Ich möchte noch den Mitgliedern und den Mitarbeitenden des Ausschusses für die sachliche und verantwortungsvolle Arbeit im Ausschuss danken.
Vielen Dank.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.