Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Strafverfahren steht häufig der Angeklagte im Fokus. Das Opfer gerät da schnell mal aus dem Blick – aber nicht nur im Strafverfahren und im Gerichtssaal, sondern offenbar auch im Plenarsaal.
Seine rechtlichen Belange und seine Sicht werden durch die Nebenklage in den dafür vorgesehenen Fällen gewahrt. Vor allem seiner psychischen Verfassung, seiner Angst vor dem Verfahren oder einer Retraumatisierung und dem „Was kommt denn danach?“ wird damit aber nicht ausreichend Rechnung getragen.
Deswegen wurde mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz bereits 2015 die psychosoziale Prozessbegleitung eingeführt. Sie ist neutral und wird besonderen Opferinteressen gerecht. Seitdem haben minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene als Opfer von Sexual- oder Gewaltdelikten Anspruch auf eine nicht rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens. In der Regel übernehmen – das haben wir schon gehört – gut ausgebildete Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen diese Aufgabe.
Die psychosoziale Prozessbegleitung ist jedoch nicht nur für das Opfer eine Stütze; denn ein psychisch stabiler und in seiner Aussagetüchtigkeit gestärkter Opferzeuge ist auch für die Sachverhaltsaufklärung ein Gewinn; das hat der Herr Staatssekretär bereits gesagt.
Die Zahlenentwicklung der psychosozialen Prozessbegleitung ist jedoch ausbaufähig. 2021 hat das Bundesjustizministerium in einem Bericht an den Nationalen Normenkontrollrat festgestellt, dass mit dem Instrument der psychosozialen Prozessbegleitung, so wie es jetzt ausgestaltet ist, noch nicht das ganze Potenzial, das in ihm steckt, gehoben wird. Folgende Gründe haben sich herausgeschält: Vielen Opfern fehlt nach wie vor die Kenntnis um diese Institution. Jetzt werden sie frühzeitig darüber belehrt. Der Deliktskatalog ist schlichtweg zu eng gefasst. Beispielsweise sind die Fälle häuslicher Gewalt nicht erfasst. Bei Minderjährigen erfolgt, trotz unbestrittener Notwendigkeit, die Beiordnung in Fällen aus dem eigenen Umfeld nicht automatisch. Zuweilen bekommt die Prozessbegleitung von dem Termin der Hauptverhandlung nichts mit, da sie nicht automatisch wie andere Verfahrensbeteiligte durch das Gericht dazu geladen wird. Manchmal stellt auch die Sprachbarriere zwischen Opfer und Prozessbegleitung eine Hürde dar. Und zu guter Letzt ist es finanziell nicht besonders attraktiv, sich als psychosoziale Prozessbegleitung zu engagieren,
zumal die Vergütungen noch aus dem Jahre 2015 stammen.
Dem allem versucht der vorgelegte Gesetzentwurf Rechnung zu tragen. Er sieht eine Erweiterung der Delikte um Körperverletzungen und Gewalt im sozialen Nahraum, Volksverhetzung und verhetzende Beleidigung vor. Er achtet auch darauf, dass künftig minderjährigen Opfern automatisch eine psychosoziale Prozessbegleitung beigeordnet wird. Die Prozessbegleitung bekommt künftig eine eigene Terminladung. Die Vergütung wird ebenfalls attraktiver ausgestaltet, und es wird die Möglichkeit einer Verdolmetschung geschaffen.
Damit folgt der Entwurf Beschlüssen der Justizministerkonferenz der Länder – also die Bezahlung ist wohl gesichert – und einer Entschließung des Bundesrates. Das ist ein guter Start in das parlamentarische Verfahren.
Auf dem Weg bis zur endgültigen Beschlussfassung werden wir uns im zuständigen Rechtsausschuss damit noch einmal vertieft beschäftigen, unter Berücksichtigung der heute vorgetragenen Kritikpunkte.
Ich bedanke mich.