Frau Abgeordnete, in dem Bericht finden Sie die ausführliche Einschätzung der Lage.
Zur sexuellen Orientierung will ich Ihnen aber gerne Folgendes sagen: Gemäß dem Urteil des EuGH vom 7. November 2013 ist das Unionsrecht dahin gehend auszulegen, dass der bloße Umstand, dass solche sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Vielmehr muss insbesondere die Praxis der staatlichen Behörden und Gerichte mitbetrachtet werden.
Die Rechtsvorschriften werden etwa in den Maghreb-Staaten in der Praxis weniger gegen Einzelpersonen als vielmehr zur Verhinderung der Gründung von Organisationen herangezogen, die sich für die Rechte dieses Personenkreises einsetzen. Das Thema wird immer noch gesellschaftlich tabuisiert. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen findet in diesen Staaten nach Kenntnis der Bundesregierung nicht statt. Wenn das in Ghana und im Senegal anders ist, dann gibt es eben auch die Möglichkeit, den Schutzstatus zu bekommen – aber nur in diesen Einzelfällen.