Sehr geehrter Herr Minister! Seit Mitte September 2015 werden wieder Grenzkontrollen durchgeführt. Sie haben das in Ihrer Pressekonferenz am 13. September 2017 erklärt. Damit ist § 18 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes wieder anwendbar. Darin heißt es: Dem Ausländer, der um Asyl nachsucht, „ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat … einreist“.
Deswegen lautet meine Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage reisen die Menschen aus sicheren Drittstaaten seit der Einführung der Grenzkontrollen weiter bei uns ein? Welche Rechtsgrundlage nehmen sie in Anspruch?