Sie sprechen den § 218 an, den Sie aus dem Strafgesetzbuch streichen wollen. Deswegen möchte ich Sie fragen: Wie viele Schwangerschaftsabbrüche gibt es etwa in Deutschland, und wie viele kriminalisierende Verfahren gibt es?
Steht in § 218a nicht ausdrücklich, dass der § 218 nicht gilt, dass also das Strafrecht nicht gilt, wenn, mindestens drei Tage bevor der Abbruch durch einen Arzt oder eine Ärztin vorgenommen wird, eine Beratung stattfindet und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind? Das sind sehr einfache Bedingungen, die anscheinend alle Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen oder durchführen lassen, auch einhalten können. Ich glaube, das sind drei übersichtliche Voraussetzungen. Wenn sie erfüllt sind, führt das ausdrücklich dazu, dass das Strafrecht nicht zur Anwendung kommt. Von daher wundert mich immer, dass von Kriminalisierung gesprochen wird.
Deswegen würde mich jetzt doch noch mal interessieren: Wie viele Fälle gibt es da? Wer entscheidet alleine darüber, ob ein Abbruch durchgeführt wird – Stand heutige Gesetzgebung? Und wie kann man in diesem Kontext dann von Kriminalisierung sprechen?
Vielen Dank.