Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom Mai dieses Jahres klargestellt, dass eine IP-Adressen-Speicherung nicht nur bei schwersten kriminellen Taten zulässig ist, sondern auch in anderen Fällen, allerdings zeitlich auf das notwendige Maß begrenzt. Und das notwendige Maß orientiert sich an dem, was die Ermittlungsbehörden uns sagen. Da wäre beispielsweise, wie es in der Bundesratsinitiative von Hessen der Fall ist, eine Speicherung von maximal einem Monat zulässig. Was sagen Sie dazu?
Donnerstag, 5. Dezember 202420. Wahlperiode, 203. Sitzung
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