Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mitte November haben wir abschließend über das Umsetzungsgesetz zur NIS-2-Richtlinie beraten. Ich hatte mich dabei zu einem Lob für unsere politischen Mitbewerber hinreißen lassen. Die Koalition griff das, was ich in der ersten Lesung zum Umsetzungsgesetz kritisiert hatte, im Innenausschuss auf und setzte es mittels eines Änderungsantrags zumindest zum Teil um. Gerade drei Wochen später stehe ich wieder hier und muss feststellen, dass die Kritikpunkte der AfD aus der ersten Lesung zum Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes aufgrund des Änderungsantrags der Koalition wenigstens teilweise umgesetzt wurden.
Ich hatte in meiner Rede zur ersten Lesung am Beispiel eines kriminellen Autohändlers darauf hingewiesen, dass ein sicherheitsüberprüfter Autokäufer schlichtweg nicht wissen kann, ob irgendeine Person in seinem Bekanntenkreis einer kriminellen Vereinigung angehört oder nicht. Die Anzeigepflichten nach § 15b des geplanten Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wären damit unerfüllbar gewesen.
Offenbar habe ich eine Sprache gefunden, die von Ihnen auch verstanden wurde. Ihr Änderungsantrag aus dem Innenausschuss modifiziert § 15b nämlich dahin gehend, dass eine überprüfte Person jetzt nur noch diejenigen Umstände anzuzeigen hat, welche ihr auch tatsächlich bekannt geworden sind. Darauf lässt sich doch für die Zukunft aufbauen. Auf dieser Basis können wir gern zusammenarbeiten.
Für eine Zustimmung der AfD-Fraktion reicht Ihr Bemühen aber dennoch nicht. Denn auch unter Berücksichtigung Ihres Änderungsantrags enthält das Gesetz nach wie vor die Ermächtigung der Prüfbehörde, Recherchen auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke durchzuführen. Soziale Netzwerke spielen als Kommunikationsmittel eine zentrale Rolle. Gerade die Zeit der hoheitlich verordneten Isolierung während der Coronapandemie hat dazu geführt, dass Menschen sich zunehmend auch zu privaten und intimen Themenbereichen im Netz austauschen. Es gibt zahllose Gruppen in den sozialen Medien, in denen Personen etwa ihre persönliche Krankheitsgeschichte oder die von Familienangehörigen mit anderen teilen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Umgang des Staates mit dem allgemeinen Selbstbestimmungsrecht der Bürger die Drei-Sphären-Theorie aufgestellt. Es unterscheidet nach Eingriffen in die Intimsphäre, in die Privatsphäre und in die Sozialsphäre. Gerade der Bereich der Intimsphäre umfasst den unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Hierunter fallen insbesondere die Bereiche der Sexualität, der Krankheit und des Todes.
Bei der Wohnraumüberwachung von Beschuldigten muss der Staat diese Grenzen respektieren. Aber im Hinblick auf sicherheitsüberprüfte Personen findet man zu alldem nichts in Ihrem Gesetzentwurf. Die Behörde soll alles, was sie an Informationen über eine überprüfte Person finden kann, aufsaugen wie ein Schwamm.
Wir als AfD finden, dass Menschen in sicherheitsrelevanten Bereichen vom Staat mindestens dieselben Menschenrechtsstandards erwarten können wie Tatverdächtige in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Und deshalb lehnen wir Ihr Sicherheitsüberprüfungsgesetz ab.
Vielen Dank.
Der nächste Redner in dieser Debatte ist für die SPD-Fraktion Daniel Baldy.